"… 1. Entgegen der Auffassung des LG stehen dem Kl. Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsleistung nach 2.1 AUB und einer Unfallrente nach 2.2 AUB nicht zu. Beide Ansprüche setzen nach 2.1.1.1 Abs. 3 2. Spiegelstrich i.V.m. 2.2.1 Abs. 1 AUB und Nachtrag Nr. 13 Seite 17 Nr. 5 u.a. voraus, dass die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetretene Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist."

Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung hat der Kl. nicht bewiesen.

a) Die ärztliche Feststellung der Invalidität der Versicherten innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ist eine Anspruchsvoraussetzung (BGHZ 137, 174, 176). Auch eine Leistungsablehnung des VR ändert nichts daran, dass der Anspruch des VN nicht entsteht, wenn die Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden ist (BGH VersR 2007, 1114). Allerding sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen. So muss sie sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens braucht noch nicht einmal richtig zu sein und dem VR auch nicht innerhalb der Frist zuzugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist (BGH a.a.O. m.w.N).

Erforderlich ist allerdings – worauf die Bekl. zu Recht hinweist – die Angabe eines konkreten, die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGHZ 130, 171; VersR 2007, 1114; OLG Karlsruhe VersR 2009, 538 und OLG Saarbrücken VersR 2008, 199). Eine bloße Befunderhebung reicht für eine bedingungsgemäße ärztliche Feststellung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Niederlegung der Bewertung der erhobenen Befunde mit Blick auf die Invalidität des Versicherten (vgl. BGH VersR 2007, 1114; OLGR Zweibrücken 2000, 384 m.w.N.). Das hat aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweissicherung i.d.R. schriftlich zu erfolgen (vlg. OLG Rostock 2009, 568 m.w.N.; Grimm, AUB, 4. Aufl., B V 3 Rn 11 m.w.N.).

b) Eine ärztliche Feststellung der Invalidität der Ehefrau des Kl., die den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen entspricht, ist nicht erfolgt.

aa) Die für die ärztliche Feststellung maßgebliche 18-Monatsfrist begann am Unfalltag zu laufen. Nach Nachtrag Nr. 3 Seite 19 vorletzter Absatz war dies der Tag, dem die FSME-Infektion der Versicherten ärztlich festgestellt wurde, nicht der Tag des Zeckenbisses selbst. Die ärztliche Feststellung der Infektion erfolgte am 8.8.2006, so dass die Feststellungsfrist am 8.2.2008 endete. Innerhalb dieser Frist kommt nach den vorgelegten Unterlagen als ärztliche Feststellung einer bedingungsgemäßen Invalidität der Versicherten nur das Privatgutachten Prof. Dr. X v. 11.12.2007 in Betracht. Sonstige ärztliche Stellungnahmen aus dieser Zeit enthalten entweder nur eine bloße Befundbeschreibung oder Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit der Versicherten.

bb) Die Ausführungen im Gutachten Prof. Dr. X v. 11.12.2007 genügen nicht den Anforderungen an eine bedingungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität der Versicherten.

Dazu gehört zum einen eine negative Zukunftsprognose. Ist die Zukunft dagegen offen oder nur unsicher, hat der Arzt mithin medizinische Zweifel und ist sich deshalb seiner persönlichen Überzeugung über das Vorliegen eines dauerhaften Schadens nicht sicher, reicht das für die bedingungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität grds. nicht aus. Nur wenn in der Feststellung allein die mit einer Prognose immer verbundenen (theoretischen) Restzweifel zum Ausdruck kommen, stellt dies ihre Geeignetheit als bedingungsgemäße Feststellung der Invalidität nicht in Frage. ( … ). Danach muss die ärztliche Bescheinigung die negative Prognose beinhalten, dass der zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung festgestellte Zustand der Invalidität voraussichtlich länger bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht mehr erwartet werden kann (vgl. jetzt § 180 S. 2 VVG; zum bereits zuvor bestehenden Verständnis der Regelung in 2.1 AUB 2000: Bruck/Möller/Leverenz, a.a.O., § 180 Rn 17 und 23 … ).

Vorliegend hat der Privatgutachter Prof. Dr. X in seinem Gutachten v. 11.12.2007 zur Dauer der Invalidität lediglich festgestellt, dass eine gewisse Invalidität zu befürchten sei. Eine abschließende Beurteilung sei aber noch nicht möglich, da nach früheren Untersuchungen noch nach 3-5 Jahren Verbesserungen auftreten könnten. Das spricht eher für eine Zukunftsprognose, deren Unsicherheit nicht allein auf theoretischen Restzweifeln des Arztes, sondern auf medizinischen Zweifeln an der weiteren Entwicklung beruht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Feststellung zu von der Bekl. erfragten “Arbeitsbehinderungsgraden‘ bis 31.12.2009. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung auf Dauer ergibt sich daraus nicht.

Darüber hinaus sind die Angaben im Gutachten Prof. Dr. X zu einem befürchteten Dauerschaden nicht ausreichend konkret. Welche Beeinträchtigungen der Kl. auf Dauer...

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