Nach Trennung eines Prozesses i.S.d. § 145 Abs. 1 ZPO wird der gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG VV in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung (RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwertes zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13

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