Der BGH hatte in einer Entscheidung v. 5.6.2009 (zfs 2009, 558) einen Schadensersatzanspruch des unmittelbaren Grundstücksbesitzers bejaht, der einen unbefugt auf dem Grundstück geparkten Pkw abschleppen lässt. Die Abschleppkosten könne er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer ersetzt verlangen. Üblicherweise beauftragen Grundstücksbesitzer und -eigentümer Abschleppunternehmen, die das Fahrzeug abschleppen und nur gegen Ausgleichung der Abschleppkosten freigeben. Anders als in dem im Jahre 2009 entschiedenen Fall wurde der Ablösebetrag nicht an den lediglich als Zahlstelle fungierenden Abschleppunternehmer gezahlt (vgl. zu dieser Konstellation BGH NJW 2006, 286, 287), sondern hinterlegt, so dass der Bereicherungsausgleich allein nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zwischen dem Abschleppunternehmer und dem Fahrzeugeigentümer als Beteiligte des Hinterlegungsverhältnisses stattzufinden hatte (vgl. Rn 28, 29).
Diese gegenüber der Entscheidung aus dem Jahre 2009 abweichende Ausgangslage der Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Störer und dem Abschleppunternehmer hindert aber nicht, dass der BGH Stellung zu der Angemessenheit der Abschleppkosten nehmen musste. Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH ist die unausgesprochene Tendenz, dass sich der Vertrag zwischen Abschleppunternehmer und Besitzer des Grundstücks nicht als "Vertrag zu Lasten des Besitzstörers" (Koch, NZV 2010, 340) auswirken durfte, so dass der BGH unter diesem Blickwinkel materiell-rechtlich überzeugende Abstriche an den geltend gemachten Abschleppkosten vorgenommen hat. Da Parkraum-Überwachungsmaßnahmen unabhängig von der Besitzstörung anfallen und auch Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung nicht geschuldet sind, war deren Ersatzfähigkeit zu verneinen. Zusätzlicher Prüfungsaufwand begründet die Ansicht des BGH, dass dem Instanzgericht vorgegeben wird, zu untersuchen, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei der Auswahl des Abschleppunternehmens und bei der Vereinbarung des Pauschalpreises für den Abschleppvorgang an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat. Der BGH meldet angesichts einzelner angegebener hoher Kostenbestandteile Zweifel an (Rn 23).
In der eingehenden Segelanweisung beugt der BGH etwaigen Versuchen vor, zur Angemessenheit der Abschleppkosten auf von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde geforderte Gebühren abzustellen (Rn 40).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 12/2014, S. 681 - 685