Der Pkw des Kl. wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Dessen Betreiberin und Grundstücksbesitzerin beauftragte die Bekl. aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs, wobei ein Pauschalbetrag von 250 EUR netto vereinbart war. Die Grundstücksbesitzerin trat die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kl. an die diese annehmende Bekl. ab. Die Bekl. schleppte das Fahrzeug ab und teilte der Ehefrau des Kl. telefonisch mit, sie werde den Standort des Pkw mitteilen, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 EUR beglichen werde. Der Kl. ließ durch einen von ihm inzwischen beauftragten Anwalt mitteilen, ihm den Standort des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100 EUR mitzuteilen. Als die Bekl. dem nicht nachkam, hinterlegte der Kl. 120 EUR bei dem AG. Die Bekl. verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kl. zu zahlenden Betrag mit 297,50 EUR, den geforderten Nettobetrag von 250 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 47,50 EUR. Nachdem der Kl. weitere 177,50 EUR hinterlegt hatte, teilte die Bekl. den Standort des Fahrzeugs mit. Der Kl. hält den von der Bekl. geforderten Betrag für überhöht. Er hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte Betrag an ihn ausgezahlt wird sowie weiterhin, dass die Bekl. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellt. Das AG hat entschieden, dass der Kl. Abschleppkosten von 100 EUR zu zahlen hat und die Bekl. ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen hat. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG die von dem Kl. zu zahlenden Abschleppkosten auf 175 EUR heraufgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit den von dem LG zugelassenen Revisionen verfolgt die Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils und die Abweisung einer von der Bekl. im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage auf Verurteilung des Kl. zur Einwilligung in die Auszahlung von 150 EUR an sie. Die Bekl. verfolgt mit ihrer Revision die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags auf 47,50 EUR. Die Revisionen führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG.
Der BGH fügte seiner Entscheidung eine umfangreiche Segelanweisung bei.