Auf einer großen Kreuzung mitten in Berlin kam es frühmorgens gegen 4:35 Uhr zu einem Verkehrsunfall, an dem ein Radfahrer und ein Pkw beteiligt waren. Sowohl der Radfahrer als auch der Pkw-Fahrer waren nicht ganz nüchtern. Die Blutalkoholkonzentration des Radfahrers betrug stolze 2,1 ‰, die des Pkw-Fahrers dagegen "nur" 1,75 ‰. Der Radfahrer kam aus östlicher Richtung, der Pkw aus nördlicher Richtung. Beide wollten in der Kreuzung jeweils nach links abbiegen. Es kam zur Kollision, wobei der Radfahrer schwerste Verletzungen erlitt. Er ist seitdem pflegebedürftig und erhält Leistungen sowohl aus der gesetzlichen Krankenkasse als auch aus der Pflegekasse. Diese wollten den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer in Regress nehmen. Im Prozess behaupteten beide Parteien, der jeweilige Unfallgegner sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Wer Recht hatte, ließ sich nicht klären. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg.
Ebenso wie das Landgericht meinte auch das Kammergericht, dass ein Verschulden des Pkw-Fahrers nicht festzustellen sei; insbesondere hätten die Klägerinnen nicht bewiesen, dass sich die Alkoholisierung des Pkw-Fahrers auf den Unfall ausgewirkt habe. Dagegen treffe den Radfahrer ein erhebliches Verschulden; dieses jedoch nicht etwa wegen seiner erheblichen Alkoholisierung, sondern vielmehr deshalb, weil er bei Dunkelheit ohne Licht gefahren sei und sein Fahrrad zudem nicht mit den nach § 67 StVZO vorgeschriebenen Reflektoren ausgestattet gewesen sei. Die Parteien hätten nicht in Frage gestellt, dass der "Himmel über Berlin" zum Unfallzeitpunkt dunkel gewesen sei. Gemäß § 17 Abs. 1 StVO hätte der Radfahrer deshalb die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen benutzen müssen. Dafür, dass seine Verstöße gegen § 17 StVO und gegen § 67 StVZO zu dem Unfall beigetragen hätten, spreche der Anscheinsbeweis. Diesen hätten die Klägerinnen nicht entkräftet, denn sie hätten nicht dargelegt, dass die fehlende Beleuchtung des Fahrrads durch eine andere Lichtquelle wie etwa die Straßenbeleuchtung "ausreichend" ersetzt worden sei, zumal die übliche Straßenbeleuchtung von oben erfolge, was die Erkennbarkeit von der Seite, um die es hier gehe, nur eingeschränkt erleichtere.
Das Verschulden des Radfahrers sei schwerwiegend, weil er vorsätzlich ohne Licht gefahren sei. Hinter diesem erheblichen Verschulden trete die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurück. Die Revision ließ das Kammergericht nicht zu. Der BGH sah keine Zulassungsgründe und wies die von den Klägerinnen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde deshalb zurück.