Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig sorgte im Vorjahr nicht nur unter Radfahrern für helle Aufregung. Das OLG hatte erstmals und abweichend von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung einer Radfahrerin, die sich bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen zugezogen hatte, ein Mitverschulden angelastet, weil sie keinen Fahrradhelm getragen hatte. Sie war unterwegs zu ihrer physiotherapeutischen Praxis und befuhr eine innerörtliche Straße. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein BMW. Dessen Fahrerin öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen und fuhr gegen die Fahrertür. Sie stürzte zu Boden, fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, nämlich einen zweifachen Schädeldachbruch am Stirnbein und hohen Scheitelbein linksseitig und Blutungen sowie Hirnquetschungen rechtsseitig. Die Radfahrerin begehrte von der Pkw-Fahrerin Schadensersatz. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Pkw-Fahrerin den Unfall allein verursacht hatte. Streitig war allein die Frage, ob die Radfahrerin ein Mitverschulden traf, weil sie beim Fahrradfahren keinen Helm getragen hatte.
Das Landgericht Flensburg gab der Klage ohne Beweisaufnahme vollumfänglich statt, und zwar mit der Begründung, die Radfahrerin treffe kein Mitverschulden, da es eine allgemeine Helmpflicht nicht gebe und sie ihr Fahrrad (im Gegensatz zu Rennradfahrern) als gewöhnliches Fortbewegungsmittel genutzt habe. Das sah das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht anders. Auf die Berufung der Beklagten änderte es das landgerichtliche Urteil teilweise ab. Es entsprach dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % und wies die weitergehende Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Radfahrerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision hatte Erfolg.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Radfahrerin erlittenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber, so der gerichtliche Sachverständige, die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.
Gleichwohl widersprach der BGH der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die durch das Nichttragen eines Fahrradhelms begründete objektive Mitverursachung hinsichtlich des Ausmaßes der von der Radfahrerin erlittenen Verletzungen zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB führe. Im Urteil des BGH heißt es: "Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. … § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. … Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit … ."
Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. … Er muss sich "verkehrsrichtig" verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. … Danach würde es für eine Mithaftung der Radfahrerin ausreichen, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.“
Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens hat der BGH in einer älteren Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitten hatte, weil er keinen Helm trug, näher Stellung genommen. Der BGH hat seinerzeit dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs – bei Mopedfahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen ausreichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer all...