1. Der Einsatz einer On-Board-Kamera in einem Pkw zur Verkehrsbeobachtung stellt eine Verarbeitung, Nutzung und Erhebung von Daten in nicht automatisierten Dateien dar, da den Bildaufzeichnungen weitere Informationen, wie Uhrzeit, Datum und eventuell auch Standort beigefügt werden.
2. Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG als Grundlage einer Untersagungsverfügung hinsichtlich der rechtswidrigen Nutzung der On-Board-Kamera scheitert nicht an § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG, da die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt, da sie in der Absicht gefertigt werden, sie im Bedarfsfall einer Behörde als Beweismittel für Verkehrsverstöße vorzulegen.
3. Vor der Untersagung einer Nutzung einer On-Board-Kamera muss die Aufsichtsbehörde zunächst eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG auf Beseitigung der Anlage, verbunden mit einer Verhängung eines Zwangsgeldes, erlassen und kann im Regelfall erst dann die Untersagungsverfügung nach § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG erlassen, wenn die Anordnung nicht befolgt worden ist.
4. Gem. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist.
5. § 6b Abs. 1 BDSG erfasst auch mobile Kameras, da nur so erreicht werden kann, dass die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume umfassend verhindert werden kann.
6. Dass der Einsatz der On-Board-Kamera und die Gewinnung von Daten des Verkehrsgeschehens dem berechtigten Interesse des die Kamera Einsetzenden dienen kann, mag ein berechtigtes Interesse an der Gewinnung einer günstigen Beweisposition begründen, das jedoch hinter höherrangigen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten aufgenommenen Personen zurücktreten muss.
7. Für die Bestimmtheit der Untersagungsverfügung ist es erforderlich, dass die On-Board-Kamera genau umschrieben wird. Insb. sind Herstellnummer, Modellbezeichnung und Fabrikationsnummer zur Herbeiführung der Vollstreckungsmöglichkeit anzuführen.
8. Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG begründet kein der erlassenden Behörde eingeräumtes intendiertes Ermessen, das nur bei einer Abweichung vom Regelfall eine Begründung in der Untersagungsverfügung erfordert. Die Befugnisnorm des § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG stellt keine Einräumung intendierten Ermessens dar, da die Intensität von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sehr unterschiedlich sein kann, von der Regelhaftigkeit ohne die Notwendigkeit einer Ermessensausübung vor Erlass der Untersagungsverfügung nicht ausgegangen werden kann.
(Leitsätze der Schriftleitung)
VG Ansbach, Urt. v. 12.8.2014 – AN 4 K 13.01634