[8] "Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg."
[9] I. Das BG hat ausgeführt, da die Rechtsvorgängerin der Kl. als LG Eigentümerin der versicherten Fahrzeuge gewesen sei, handele es sich bei den von den LN abgeschlossenen Kaskoversicherungen um Fremdversicherungen. Der auszugleichende Sachschaden sei in allen Fällen der LG als Eigentümerin der versicherten Fahrzeuge entstanden. Deshalb sei auch für die Berechnung der Entschädigungsleistung auf ihr Interesse und nicht auf das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse der jeweiligen VN abzustellen.
[10] Das hier in Rede stehende Entschädigungsinteresse der LG lasse sich anhand der Leasingverträge bestimmen. Danach habe sie in Fällen des Totalschadens oder der Entwendung des verleasten Fahrzeugs zwar grds. Anspruch auf den Ersatz des Ablösewertes. Hier habe sie aber gegenüber ihren LN auf die sich zum Ablösewert ergebende Differenz verzichtet. Der ihr auszugleichende Schaden beschränke sich mithin auf den Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge.
[11] Der von den VN freiwillig genommene Differenzkaskoschutz für geleaste Fahrzeuge (die sog. GAP-Leistung) diene nicht dem Eigentümerinteresse der LG, sondern decke nur das Versicherungslücken-Risiko der VN ab. Dieses ergebe sich daraus, dass der VN bei Verlust eines geleasten Fahrzeugs dem LG die Ablösesumme schulde, während der Kaskoversicherer ihm normalerweise nur den – in aller Regel niedrigeren – Wiederbeschaffungswert erstatte. Hier hätten die VN einen solchen allein versicherten Differenzschaden aber nicht erlitten, weil die LG sie nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Anspruch genommen habe. Mithin gebe es keinen abtretbaren Anspruch auf eine GAP-Versicherungsleistung.
[12] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[13] 1. Wie das BG zutreffend sieht und unter A.2.4 AKB ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. VVG n.F., bzw. §§ 74 ff. VVG a.F., welche in erster Linie das Sachersatzinteresse der LG als Eigentümerin des jeweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des LN schützt (vgl. Senat r+s 1993, 329 unter 1; OLG Hamm r+s 2012, 382, 383). Der gem. A.2.6.1 Buchstabe a AKB auszugleichende Sachschaden entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem LN und VN, sondern dem LG. Deshalb bemisst sich die Höhe der zu leistenden Kasko-Entschädigung nach dessen Verhältnissen (Senat a.a.O.).
[14] 2. Anders als die Kl. meint, ist sie als LG aber nicht auch versicherte Person hinsichtlich des zusätzlichen – den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungs- und Ablösewert betreffenden – Leistungsversprechens aus A.2.6.1 Buchstabe d AKB. Bei dieser sog. Differenzkasko-Klausel handelt es sich nicht um eine bloße Erstreckung der Fremdversicherung auf einen weiter gehenden, bei der Fahrzeugeigentümerin eintretenden Vermögensschaden. Vielmehr enthält die Differenzkasko-Klausel eine nur den LN und VN schützende Bestimmung, die das Versicherungslücken-Risiko abdeckt, welches sich daraus ergeben kann, dass der LN und VN bei Verlust eines geleasten Fahrzeuges dem LG die Ablösesumme schuldet, während der Kaskoversicherungsschutz zunächst nur den Sachverlust abdeckt und deshalb lediglich auf den Ersatz des – in aller Regel niedrigeren – Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs gerichtet ist.
[15] Das ergibt die Auslegung dieser Klausel.
[16] a) AVB sind nach st. Rspr. des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (Senat BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Wird eine Versicherung wie hier typischerweise als Fremdversicherung genommen, ist zudem auf die Verständnismöglichkeiten der versicherten Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Reiff, in: MüKo-VVG, AVB Rn 81; Prölss/Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 45 Rn 2 … ). Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (Senat VersR 2012, 1149 Rn 21 m.w.N.; st. Rspr.).
[17] b) Nach diesen Maßstäben kann dem erweiterten Leistungsversprechen in A.2.6.1 Buchstabe d AKB entnommen werden, dass es abweichend vom Versicherungsschutz für den Sachverlust des versicherten Fahrzeugs nicht zugunsten des LG als versicherter Person, sondern ausschließlich zugunsten des VN gilt. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der LN und VN eine Abrechnung des LG vorlegt, aus der sich der zu ersetzende Differenzkaskobetrag ergibt. Diese Abrechnung wird nicht nur im ersten Absatz der Differenzkasko-Klausel angesprochen, sondern dem VN wird im Weiteren auferlegt, sie im Schadenfall ...