AKB A 2.6.1 d
Leitsatz
Das aus der Differenzkasko-Klausel
"Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die … Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). … Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers …"
folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasingnehmer und VN vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.
BGH, Urt. v. 8.10.2014 – IV ZR 16/13
Sachverhalt
Die Kl. begehrt vom beklagten Kfz-Kaskoversicherer aus abgetretenen Rechten sog. Differenzkaskoleistungen aus 13 Kaskoversicherungsverträgen ehemaliger Leasingnehmer (LN). Letztere hatten bei der Rechtsvorgängerin der Kl. Fahrzeuge geleast, welche in der Folgezeit entwendet wurden oder Totalschäden erlitten. Die Bekl. regulierte sämtliche Schäden binnen drei Monaten ab dem jeweiligen Schadenstag bis zur Höhe der Wiederbeschaffungswerte der betroffenen Fahrzeuge.
In allen von den LN bei der Bekl. abgeschlossenen Kaskoversicherungsverträgen heißt es
A.2.6.1 AKB
"Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?"
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. …“
Unter A.2.6.1 Buchst. d AKB wird das "Differenzkasko bei geleastem Pkw" wie folgt erfasst:
"d Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die … Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). Für die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadens. Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers werden angerechnet. …"
Die LN haben ihre Ansprüche aus den Kaskoversicherungsverträgen der Leasinggeberin (LG) abgetreten. Daraus fordert die Kl. von der Bekl. als zusätzliche Versicherungsleistung einen der Höhe nach mittlerweile unstreitigen Differenzbetrag zwischen Ablöse- und Wiederbeschaffungswerten von insgesamt 43.434,76 EUR. Das BG hat die Klage abgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[8] "Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg."
[9] I. Das BG hat ausgeführt, da die Rechtsvorgängerin der Kl. als LG Eigentümerin der versicherten Fahrzeuge gewesen sei, handele es sich bei den von den LN abgeschlossenen Kaskoversicherungen um Fremdversicherungen. Der auszugleichende Sachschaden sei in allen Fällen der LG als Eigentümerin der versicherten Fahrzeuge entstanden. Deshalb sei auch für die Berechnung der Entschädigungsleistung auf ihr Interesse und nicht auf das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse der jeweiligen VN abzustellen.
[10] Das hier in Rede stehende Entschädigungsinteresse der LG lasse sich anhand der Leasingverträge bestimmen. Danach habe sie in Fällen des Totalschadens oder der Entwendung des verleasten Fahrzeugs zwar grds. Anspruch auf den Ersatz des Ablösewertes. Hier habe sie aber gegenüber ihren LN auf die sich zum Ablösewert ergebende Differenz verzichtet. Der ihr auszugleichende Schaden beschränke sich mithin auf den Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge.
[11] Der von den VN freiwillig genommene Differenzkaskoschutz für geleaste Fahrzeuge (die sog. GAP-Leistung) diene nicht dem Eigentümerinteresse der LG, sondern decke nur das Versicherungslücken-Risiko der VN ab. Dieses ergebe sich daraus, dass der VN bei Verlust eines geleasten Fahrzeugs dem LG die Ablösesumme schulde, während der Kaskoversicherer ihm normalerweise nur den – in aller Regel niedrigeren – Wiederbeschaffungswert erstatte. Hier hätten die VN einen solchen allein versicherten Differenzschaden aber nicht erlitten, weil die LG sie nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Anspruch genommen habe. Mithin gebe es keinen abtretbaren Anspruch auf eine GAP-Versicherungsleistung.
[12] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[13] 1. Wie das BG zutreffend sieht und unter A.2.4 AKB ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. VVG n.F., bzw. §§ 74 ff. VVG a.F., welche in erster Linie das Sachersatzinteresse der LG als Eigentümerin des jeweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des LN schützt (vgl. Senat r+s 1993, 329 unter 1; OLG Hamm r+s 2012, 382, 383). Der gem. A.2.6.1 Buchstabe a AKB auszugleichende Sachschaden entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem LN und VN, sondern dem LG. Deshalb bemisst sich die Höhe der zu leistenden Kasko-Entschädigung nach dessen Verhältnissen (Senat a.a.O.).
[14] 2. Anders als die Kl. meint, ist sie als LG aber nicht auch versicherte Person hinsichtlich des zusätzlichen – den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungs- und Ablösewert betreffenden – Leistungsversprechens aus A.2.6.1 Buchstabe d AKB. Bei dieser sog. Diffe...