Leistungsfreiheit des VR nach § 26 Abs. 1 S. 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des VN von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des VN ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.

BGH, Urt. v. 10.9.2014 – IV ZR 322/13

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