[9] "… Die Revision der Bekl. hat Erfolg. …"
[10] I. Das BG hat ausgeführt, wer in einem solchen Fall bezugsberechtigt sei, sei unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen und der nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegenden Erklärung zu entscheiden. Der im Streitfall verwendete Begriff “verwitwete Ehefrau‘ bezeichne definitionsgemäß die Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Verwitwet könne daher nur die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ehemann verheiratete Kl. gewesen sein. Der Familienstand der Streithelferin laute hingegen “geschieden‘. Daher könne sie von den Versicherungsbedingungen nicht als bezugsberechtigt gemeint sein.
[11] Davon müsse auch der Ehemann der Kl. ausgegangen sein, weil er auf die Mitteilung der Bekl. vom März 2003 keinen Anlass gesehen habe, die Bezugsberechtigung zu ändern. Für die Bezugsberechtigung der Kl. spreche weiter, dass in der Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann der Kl. die Lebensversicherung dem Ehemann zugeteilt worden sei.
[12] II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das BG misst dem Begriff “verwitweter Ehegatte‘ eine falsche Bedeutung zu und stellt bei seiner Auslegung zudem fälschlich auf Umstände ab, die erst nach der Bezugserklärung eingetreten sind.
[13] 1. Zwar nimmt das BG im Ausgangspunkt zutreffend an, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den VN um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst wirksam wird, wenn sie dem VR zugeht (§ 166 Abs. 1 VVG a.F.; § 159 Abs. 1 VVG n.F.; Senat VersR 2013, 1121 Rn 10 m.w.N.). Wem der VN mit der Formulierung “der verwitwete Ehegatte‘ im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist wie auch das BG richtig sieht durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten zu ermitteln.
[14] 2. Die Auslegung bezieht sich aber – was das BG außer Acht lässt – auf den Zeitpunkt, zu dem der VN seine Erklärung abgibt (vgl. Senat VersR 1987, 659 unter 1; VersR 2007, 784 Rn 10). Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem VR gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des VN … ; spätere Umstände sind – was das BG verkennt – hingegen grds. unerheblich. Insb. bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des VN außer Betracht, wenn sie dem VR nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. Senat VersR 2013, 1121 Rn 14 … ).
[15] a) Zu Unrecht hat das BG der Erklärung “der verwitwete Ehegatte‘ aus dem Jahr 1997 einen Willen des Ehemannes entnommen, damit nicht die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Streithelferin zu begünstigen, sondern eine zukünftige Ehefrau. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut “Ehegatte‘ keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein VN wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird (Senat VersR 1975, 1020; BGHZ 79, 295, 298; VersR 2007, 784 Rn 12). Im Gegenteil verbindet ein VN mit dem Wort “Ehegatte‘ – solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen – regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der VN zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei einer solchen Bezugsrechtsbestimmung nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten, lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handelt, ist dem VN fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach der – allein maßgeblichen – Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) des VR.
[16] Die Auslegung des BG, die dies aus dem Eigenschaftswort “verwitwet‘ entnehmen will, ist rechtsfehlerhaft. Denn insoweit kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Bekl. darstellt. Hier ist jedoch aus Sicht des Ehemannes typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der “verwitwete Ehegatte‘, weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen soll (ebenso bereits Senat VersR 2007, 784 Rn 12 für die Verknüpfung des Begriffs “Ehegatte‘ mit dem Begriff “Todesfall‘). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Ehemann der Kl. Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe mit der Streithelferin machte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog, als er die Bezugsrechtsbestimmung im Jahr 1997 erklärte.
[17] Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Senat VersR 2007, 784 Rn 12). Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklärung, der VR, vo...