Die Kl. verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann (fortan: Ehemann) bei der Bekl. gehaltenen Lebensversicherung. Der Ehemann der Kl. war in erster Ehe mit der Streithelferin der Bekl. verheiratet. Der Arbeitgeber des Ehemannes schloss 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Bekl. (fortan: Bekl.) eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem BetrAVG auf das Leben des Ehemannes als versicherter Person ab. VN war der Arbeitgeber. Der Versicherung lagen die ALB 1986 zugrunde.
Der Arbeitgeber bestimmte auf der von ihm für den Ehemann über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgestellten Urkunde, dass bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Versicherung der Ehemann sei,
"mit der Maßgabe, dass im Todesfall Ihr Anspruch in nachstehender Rangfolge übergeht:"
a) auf Ihren verwitweten Ehegatten, … “
Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes zu seinem Arbeitgeber endete zum 30.6.1997; der Arbeitgeber übertrug deshalb mit Wirkung zum 1.7.1997 die Lebensversicherung auf den Ehemann der Kl. als neuen VN. Dieser führte sie als beitragsfreie Versicherung weiter. Die Bekl. übersandte dem Ehemann bei dieser Gelegenheit einen Vordruck zu einer Begünstigungserklärung und forderte ihn auf, diese zu vervollständigen, zu datieren und unterschrieben zurückzusenden, "damit es im Leistungsfall nicht zu Unklarheiten kommt". Am 9.7.1997 kreuzte der Ehemann der Kl. auf folgendem Vordruck
"Für die Versicherung … gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der VN, nach dem Tode der versicherten Person"
( ) der verwitwete Ehegatte … “
die Variante "der verwitwete Ehegatte" an und sandte die Erklärung anschließend unterschrieben an die Bekl. zurück. Mit Schreiben v. 22.8.1997 bestätigte die Bekl. diese Bezugsrechtsbestimmung.
Am 16.4.2002 wurde die 1987 mit der Streithelferin der Bekl. geschlossene erste Ehe des Ehemannes der Kl. geschieden. Am 30.10.2002 heiratete er die Kl., mit der er bis zu seinem Tod verheiratet blieb. Am 20.1.2003 teilte ein Versicherungsvertreter der Bekl. mit, dass der Ehemann wissen möchte, wer die bezugsberechtigte Person ist. Die Bekl. antwortete dem Ehemann mit Schreiben v. 13.3.2003, dass er mit Erklärung vom 9.7.1997 "folgende Begünstigungen ausgesprochen" habe: "Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall."
Der Ehemann verstarb am 18.4.2012. Die Bekl. zahlte die Versicherungssumme an die Streithelferin aus. Sie lehnte es ab, die Versicherungssumme an die Kl. auszuzahlen.
Deren Klage hat vor dem LG und OLG Erfolg.