" … I. Das LG hat zu Recht einen Anspruch des Kl. auf Versicherungsleistungen bejaht."
Auf Grund der vom LG ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme einschließlich der ergänzenden Anhörung des Kl. durch den Senat steht fest, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug infolge eines sog. Wildschadenunfalls entstanden sind. Die Bekl. haftet daher aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag … , die Höhe des geltend gemachten Anspruchs war unstreitig.
1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen. …
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Bekl. durfte das LG davon ausgehen, dass es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Tier (Fuchs), also einem Wildunfall als Teilkaskoschaden gekommen ist.
aa) § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erfordert eine umfassende Würdigung aller Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen in ihrer wechselseitigen Beziehung (sog. Gesamtschau), eine isolierte Würdigung der einzelnen Beweismomente genügt nicht. …
bb) Die Beweisvereitelung der Bekl. führt dazu, dass sich die Beweislast drehte und die Bekl. zu beweisen hatte, dass die vom Kl. vorgetragene und in seiner Anhörung (auch vor dem Senat) bestätigte Kollision mit einem Wild nicht erfolgte. Dieser Beweis ist der Bekl. nicht gelungen.
Nach der st. Rspr. des BGH liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 S. 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vorenthalten werden. Das Verschulden bezieht sich sowohl auf die Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2002, 825; 2006, 434, 436). Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen – wie hier – bis zur Umkehr der Beweislast gehen können …
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hierzu ist im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen G, des von der Bekl. eingeschalteten Sachverständigen, Bezug zu nehmen, wonach Haarspuren eines im örtlichen Umfeld des behaupteten Unfalls aufgefundenen getöteten Fuchses (die Suche erfolgte auf Anraten des Sachverständigen) sowie Haarspuren vom Frontkennzeichen des klägerischen Fahrzeugs sichergestellt und diese Spuren an die Bekl. (nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter K) übersandt wurden. Eine Untersuchung der Haarspuren hätte zugunsten des Kl. ergeben können, dass die Haarspuren am Kennzeichen nicht von Hand aufgetragen wurden und diese Haare mit den Fuchshaaren übereinstimmen. In einem derartigen Fall hätte mit der ausreichenden Gewissheit gem. § 286 Abs. 1 ZPO festgestellt werden können, dass der vom Kl. behauptete Wildunfall, also zumindest die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem später verendeten Fuchs tatsächlich stattgefunden hat. Diese mögliche Beweisführung des Kl. hat die Bekl. mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Fuchshaare unmöglich gemacht. Das auch noch in der Berufungsinstanz tradierte Bestreiten einer Kollision des Klägerfahrzeugs mit einem Wild ist daher aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung unbeachtlich.
cc) Aus den vorgenannten Punkten ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des LG im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft war. Wegen der aus der Beweisvereitelung resultierenden Beweislastumkehr mussten das LG und jetzt der Senat seine gewonnene Überzeugung nicht ausschließlich aus der Anhörung des Kl. gewinnen. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen G hätte die Bekl. nun ihrerseits beweisen müssen, dass der Unfall nicht erfolgt ist, was ihr jedoch nicht gelang. Denn der Zeuge G hat zwar einen Fahrzeugschaden durch den Fuchs nicht feststellen können. Die sonstigen Umstände des Unfallhergangs, wie es der Kl. überzeugend geschildert hat, konnten jedoch bestätigt werden.
b) Auch wenn der Kl. in seiner Klage vortragen hat lassen, dass sein Wagen “aufgrund der Kollision mit dem Tier‘ von der Straße abkam, ist die Auslegung der Bekl., dass der Kl. damit eine Fahrzeugablenkung durch das Tier behaupten wollte, nicht zwingend. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Kl. steht zur Überzeugung auch des Senats fest, dass der Kl. durch den überraschenden Aufprall eines Tieres vorne auf sein Auto einen “ziemlich lauten Knall‘ gehört hat, dadurch erschrocken ist und sein Fahrzeug nach rechts (im weiteren an eine Felswand) gelenkt hat. Der Kl. hat weiter angegeben (insoweit nicht protokolliert), dass er auf der K-Bergstraße nicht nach links lenken wollte, weil er Kollisionen mit dem Gegenverkehr befürchtete. Es ist auch dem Senat bekannt, dass es sich bei der “K-Bergstraße‘ um eine vielfach, vor allem von Motorradfahrern befahrene “Ausflugstraße‘ handelt. ...