Das LG Düsseldorf 21 S 53/14 folgte entgegen der richtigen Haftungsteilung durch die erste Instanz (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.1.2014 – 41 C 2743/13) in der mündlichen Verhandlung der Auffassung der Berufung, dass die alleinige Behauptung eines Spurwechsels durch den Auffahrenden nicht genüge, und sprach dem Kläger 100 % seines Schadens zu. Das Urteil der Kammer vom 29.1.2015 begründet seine gegenteilige Ansicht im Wesentlichen damit, dass in den BGH-Urteilen der Spurwechsel unstreitig gewesen sei. Dies widerspricht der BGH-Rechtsprechung.

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