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zfs 12/2015, Der Anscheinsbeweis im Verkehrsunfallprozess / B. Beispiele des BGH für die Anwendung des Anscheinsbeweises im Wortlaut

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Sofern die Rechtsprechung des BGH zur Zurückhaltung und zum Kerngeschehen beachtet wird, können die nachfolgenden Darlegungen des BGH in der Praxis verwendet werden.

I. Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden, Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 S. 4 StVO (BGH VersR 1964, 263; NJW 1982, 1595; NJW-RR 2007, 680; NJW 2011, 685)

Freilich ist es ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei Unfällen durch Auffahren in der Regel der erste Anschein für das Verschulden des auffahrenden Verkehrsteilnehmers spricht. Da der Kraftfahrer verpflichtet ist, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht, § 3 Abs. 1 StVO, lässt die Erfahrung bei einem Aufprallen auf ein solches Hindernis zunächst den Schluss zu, dass die Ursache dafür in einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung zu sehen ist (BGH NJW 1982, 1595).

Ohne Rechtsfehler nimmt das BG auch an, dass der Verkehrsunfall von dem Kl. mitverursacht worden ist. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senat NJW 1982 1595; NJW-RR 1987, 1235 und NJW-RR 1989, 670).

Das Kerngeschehen Auffahrunfall genügt aber nicht (BGH NJW 2012, 608).

II. Anscheinsbeweis gegen Wendenden, Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO (BGH NJW-RR 1986, 384).

Nach der Lebenserfahrung ist dann, wenn ein wendendes Kraftfahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs zusammenstößt, die Schlussfolgerung geboten, der Wendende habe sich nicht gem. § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. In solchen Fällen liegt deshalb ein typischer Geschehensablauf vor, der auf ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache hinweist (BGH NJW-RR 1986, 384).

III. Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers beim Abkommen von gerader und übersichtlicher Fahrbahn (BGH NJW 1996, 1828 = Urt. v. 19.3.1996 – VI ZR 380/94 (Koblenz) sowie auch BGH NJW-RR 1986, 383 = BGH, Urt. v. 19.11.1985 – VI ZR 176/84 (KG); aber nicht bei Ausweichmanöver)

Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu ...

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