Wie die Verkehrsgerichtstage in Goslar im Januar 2015 belegt haben, ist das Interesse an dem Institut des Anscheinsbeweises weiterhin groß. Die Entscheidungen der Instanzgerichte werden weiterhin für reichlich Diskussionsstoff sorgen bis ggf. erneut eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema ergeht. Trotz der bisher deutlichen Worte des BGH gewinnt man in der Praxis den Eindruck, dass die Vorgaben des Anscheinsbeweises nicht konsequent umgesetzt werden. Vielleicht liegt es daran, dass bei konsequenter Beachtung der Vorgaben des BGH der Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises in der Praxis erheblich reduziert ist. So wird das Urteil OLG Düsseldorf – I-1 U 39/15 – voraussichtlich Ende November 2015 zu entscheiden haben, ob die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den unstreitigen Spurwechsler angenommen werden kann, jedoch der ohne eigene Wahrnehmung lediglich behauptete Spurwechsel des Unfallgegners durch den Gutachter als technisch darstellbar angegeben wurde und zusätzlich ungeklärt war, wie ein Krankenfahrzeug mit Martinshorn den Unfallhergang beeinflusst hat.

Einen echten noch zu entscheidenden Streitstand gibt es jedoch nur bei der Regulierung von Auslandsunfällen am Wohngerichtsstand, so dass hier unter Umständen eine dogmatische Neuerung des BGH zu erwarten sein könnte.

Autor: RA Sven Sieger , FA für Verkehrsrecht, Hilden

zfs 12/2015, S. 669 - 674

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