OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Leitsatz
Im Bußgeldverfahren unterbricht eine Aufenthaltsermittlung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG die Verjährung nur dann, wenn das Verfahren wegen Abwesenheit des Betr. noch eingestellt ist.
OLG Celle, Beschl. v. 23.7.2015 – 2 Ss (OWi) 206/15
Sachverhalt
Die dem Betr. vorgeworfene Ordnungswidrigkeit erfolgte am 7.8.2013 mit einem Mietfahrzeug. Nachdem mitgeteilt worden war, Mieter des Tatfahrzeuges sei am Tattag der Betr. gewesen, veranlasste die Bußgeldbehörde am 19.8.2013 dessen Anhörung und beauftragte anschließend die Polizei mit seiner Identifizierung, nachdem er sich auf die Anhörung nicht geäußert hatte. Am 8.10.2013 teilte der Betr. mit, er halte sich in den USA auf und werde voraussichtlich nicht vor Mitte Dezember zurückkehren. Danach stellte die Bußgeldbehörde das Verfahren am 24.10.2013 wegen Abwesenheit des Betr. gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG ein und verfügte am 10.12.2013 erneut seine Anhörung. Als der Betr. sich darauf nicht äußerte, erfolgte am 6.1.2014 die erneute Einstellung wegen Abwesenheit und am gleichen Tag auch eine Aufenthaltsermittlung mit einer Meldeanfrage. Diese Anfrage ergab die bekannte Anschrift, so dass die Bußgeldbehörde am 24.1.2014 die dritte Einstellung wegen Abwesenheit des Betr. vornahm. Am 3.3.2014 richtete die Bußgeldbehörde ein als "Ermittlungsersuchen" bezeichnetes Schreiben an die Polizei, mit dem sie "nochmals um eine persönliche Inaugenscheinnahme des Betr." bat, weil eine "Identifizierung anhand des anl. Passfotos" aufgrund der Qualität des Messfotos nicht möglich sei. Am 25.4.2014 teilte die Polizei mit, der Betr. sei bei mehrfachen Besuchen, zuletzt am 23.4.2014, unter seiner Anschrift nicht angetroffen worden. Eine erneute Einstellung erging danach nicht, vielmehr folgten am 23.4.2014 und am 22.7.2014 lediglich zwei weitere Anfragen zur Aufenthaltsermittlung.
Am 12.8.2014 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid gegen den Betr. mit einer Geldbuße von 110 EUR. Auf seinen Einspruch erfolgte die Abgabe der Sache an das AG, das den Betr. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilte und in den schriftlichen Urteilsgründen sinngemäß ausführt, dass die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG regelmäßig unterbrochen worden sei. Dagegen wendet sich der Betr. Er beruft sich auf Verjährung und beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen und nach Übertragung der Sache an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern das Urteil des AG aufgehoben und das Verfahren eingestellt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 206a StPO).
2 Aus den Gründen:
" … Die Rechtsbeschwerde des Betr. war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zuzulassen, um das Urteil im Hinblick auf die Anwendung von § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG dahingehend zu überprüfen, ob die Verjährung wegen Abwesenheit eines Betr. mit einer Aufenthaltsermittlung durch die Bußgeldbehörde auch dann unterbrochen wird, wenn zu dieser Zeit das Verfahren noch eingestellt war oder auch dann, wenn zu dieser Zeit im Anschluss an eine Einstellung wegen der Abwesenheit des Betr. das Verfahren durch eine neue Ermittlungsmaßnahme gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 154 f. StPO wieder aufgenommen worden war. Darüber hinaus war zu prüfen, wann eine Beweisaufnahme der Sicherung von Beweisen dient, die die Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG nach vorheriger Einstellung ebenfalls unterbricht."
Der Zulassung steht § 80 Abs. 5 OWiG nicht entgegen, wonach sie nicht zur Überprüfung eines Verfahrenshindernisses erfolgen soll, das bereits vor Verkündung des angefochtenen Urteils eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann nicht, wenn gerade das Eingreifen dieses Verfahrenshindernisses einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BGHSt 42, 283; OLG Hamburg NStZ RR 1999, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 24; Senge in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn 60). Zur Entscheidung war die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, § 80a OWiG.
Ob nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG bei einem abwesenden Betr. bereits jede Aufenthaltsermittlung die Verjährung unterbricht oder ob dies nur bei einem – noch – eingestellten Verfahren der Fall ist, ist höchstrichterlich zuletzt durch das BayObLG in dem Beschl. v. 17.12.1981 (VRS 62, 288) entschieden worden. Das BayObLG hat seinerzeit ausgeführt, dass eine Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthalts eines Betr. die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG nur dann unterbricht, wenn das Verfahren noch eingestellt ist, nicht aber, wenn zwischenzeitlich die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt war (dem zustimmend Graf in: KK-OWiG a.a.O. § 33 Rn 56; Göhler/Gürtler a.a.O. § 33 Rn 27).
Dieser Rspr. schließt sich der Senat auch aus heutiger Sicht an. Entscheidend für diese Auslegung spricht der Wortlaut des Gesetzes in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG, der die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung unmittelbar an...