" … 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Bekl. als auch der Kl. grds. für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kfz entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies wird durch die Berufung auch nicht angegriffen."
2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass die Zeugin … eine Vorfahrtsverletzung begangen habe (§ 8 StVO). Da sich der Unfall im Einmündungsbereich ereignet habe, spreche gegen die Zeugin ein Anscheinsbeweis, der durch den Kl. nicht erschüttert worden sei. Dies hält berufungsgerichtlicher Überprüfung stand.
a) Die Zeugin … hatte der Erstbeklagten die Vorfahrt nach dem Grundsatz “rechts vor links’ zu gewähren, da es sich – was auch der Kl. nicht in Abrede stellt – bei der Örtlichkeit um eine Einmündung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO handelt (zum Begriff der Einmündung vgl. stellv. BGH, Urt. v. 5.2.1974 – VI ZR 195/72, VersR 1974, 600; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn 34 m.w.N.) und die Erstbeklagte aus Sicht der Zeugin … von rechts kam.
b) Die Zeugin … durfte danach nur in die vorfahrtsberechtigte Straße einfahren, wenn sie dadurch die Erstbeklagte weder gefährden noch wesentlich behindern konnte (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO). Dabei erstrecken sich die Pflichten nach § 8 Abs. 2 StVO nicht nur auf das sog. Einmündungsviereck (vgl. hierzu BGHSt 34, 127; BGH, Urt. v. 5.2.1974 – VI ZR 195/72, MDR 1974, 656), sondern darüber hinaus auch auf den Bereich, in dem sich die Fahrlinien der Fahrzeuge kreuzen, berühren oder bedrohlich nähern und der Vorfahrtsberechtigte dadurch in seiner Weiterfahrt behindert werden kann (vgl. Kammer, Urt. v. 1.2.2013 – 13 S 176/12, zfs 2013, 378, jeweils m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass auch bei einem Aufeinanderstoßen, Berühren oder bedrohlichen gegenseitigen Näherkommen der Fahrlinien die besonders häufige Gefahr eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen gegeben ist, der die Bestimmungen über die Vorfahrt begegnen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1964 – VI ZR 132/63, VersR 1964, 1195).
Danach kann hier dahinstehen, ob der Einwand des Kl., der Unfall habe sich nicht im Einmündungsviereck ereignet, zutrifft. Denn der Unfall hat sich allenfalls nur wenige Meter außerhalb dieses Bereichs ereignet. Das ergibt sich nicht nur aus dem Kollisionsort, wie er auf den Lichtbildern der beigezogenen Ermittlungsakte dokumentiert ist, sondern wird auch durch die schräge Kollisionsstellung des klägerischen Fahrzeugs belegt, die deutlich zeigt, dass die Zeugin … gerade erst begonnen hatte, in die vorfahrtsberechtigte Straße einzufahren. Für einen solchen Fall steht die Anwendung der Vorfahrtsregeln aber nicht in Frage (vgl. KG DAR 1976, 240; Kammer, Urt. v. 1.2.2013 – 13 S 176/12, zfs 2013, 378 m.w.N.).
c) Zu Recht hat der Erstrichter im Streitfall auch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins im Rahmen des § 8 StVO zur Anwendung gebracht.
aa) In der Rspr. ist anerkannt, dass bei einem Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Vorfahrtsbereich grds. ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen spricht (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1982 – VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 m.w.N.; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urt. v. 28.3.2014 – 13 S 196/13, zfs 2014, 446 m.w.N.). Anders als die Berufung meint, gilt dies auch im Regelfall, wenn der Wartepflichtige – wie hier – aus der untergeordneten Straße nach rechts in die bevorrechtigte Straße ab- oder einbiegt und dort mit einem entgegenkommenden vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammenstößt (vgl. KG, Urt. v. 15.1.1996 – 12 U 304/95, juris; OLG Köln VersR 1998, 1044; VersR 2001, 1042; Kammer, st. Rspr.; Urt. v. 8.4.2011 – 13 S 11/11 – und v. 10.6.2011 – 13 S 40/11, NZV 2011, 607; LG Düsseldorf DAR 1994, 159; LG Essen Schaden-Praxis 2013, 285).
bb) Die Berufung kann sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf die Rspr. des BGH berufen. Der BGH hat zwar in seiner Entscheidung v. 15.6.1982 ausgeführt, dass ein Wartepflichtiger, der nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, grds. davon ausgehen darf, er werde keinen der vorfahrtberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern, wenn beim Beginn des Einbiegens sich nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auch die für ihn rechte Straßenseite frei ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln werde. Für den Anscheinsbeweis nach § 8 StVO sei dann kein Raum (VI ZR 119/81, VersR 1982, 903).
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Anders als in dem dort entschiedenen Fall durfte die Zeugin … hier im H...