Der vom Gesetz verwendete und in der Beibringungsaufforderung wiederholte Begriff eines anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist für einen Betroffenen – anders als bei ärztlichen Gutachten – nicht ohne Weiteres bestimmbar. Die Anordnung zur Beibringung eines derartigen Fahreignungsgutachtens ist rechtswidrig, wenn dem Betroffenen nicht die für die Untersuchung infrage kommenden Stellen mitgeteilt wurden.

(Leitsatz der Schriftleitung)

VG München, Beschl. v. 11.10.2016 – M 26 S 16.3697

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