" … 1. Soweit das Rechtsmittel für den Kl. eingelegt worden ist, ist es wegen des Fehlens der erforderlichen Beschwer unstatthaft. Eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH WM 2012, 114 m.w.N.). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kl. wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich."
2. Der nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige eigene Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten des Kl. führt zu der beantragten Heraufsetzung des Streitwerts. Der ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung gestellte Freistellungsantrag ist nicht nur mit dem 3,5-fachen Jahresbeitrag der Versicherungsbeiträge von unstreitig monatlich 729,39 EUR zu bewerten; es sind vielmehr die vom Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit im März 2011 bis zur Klageeinreichung im November 2014 angefallenen Beiträge für weitere 44 Monate hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Betrag von 62.727,54 EUR (86 × 729,39 EUR) ergibt.
a) Es entspricht – soweit ersichtlich – allgemeiner Auffassung, dass sich der Wert einer Leistungsklage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beträgen und dem nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen berechnet. …
b) Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Anspruchs auf Beitragsfreistellung ist nicht gerechtfertigt. Beide – vielfach gemeinsam im Vertrag zugesagten – Leistungen hängen hinsichtlich Beginn und Beendigung der Leistung von dem von Klägerseite behaupteten Beginn der Berufsunfähigkeit und dem ungewissen künftigen Ende der Berufsunfähigkeit ab (zur Anwendung des § 9 ZPO auch auf den Antrag auf Beitragsbefreiung vgl. OLG München JurBüro 2000, 416, juris-Rn 3 … ).
c) Dass hinsichtlich der zwischen Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit und der Klageerhebung aufgelaufenen Beitragsrückstände kein Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch gestellt worden ist, rechtfertigt – entgegen der Auffassung des LG – keine andere Beurteilung. Der auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten gerichtete Leistungsantrag ist nach überwiegender Auffassung ein Leistungsantrag (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn 148 m.w.N.). Zwar besteht bei dem versicherungsvertraglichen Anspruch auf Beitragsfreistellung die Besonderheit, dass nicht die Freistellung von Verbindlichkeiten bei einem Dritten, sondern von dem eigenen Vertragspartner verlangt wird. Dieser Unterschied rechtfertigt aber, da sie zu keiner wirtschaftlich unterschiedlichen Situation führt, keine streitwertrechtlich andere Beurteilung; es ist insb. nicht gerechtfertigt, für die vor der Klageeinreichung liegenden Zeiträume einen Feststellungsabschlag vorzunehmen. Auch ein Feststellungsabschlag in der üblichen Höhe von 20 % für die Vergangenheit würde im Übrigen nicht zu einer anderen Wertstufe führen, da sich der Streitwert weiterhin in der Wertstufe von 50.000 bis 65.000 EUR bewegen würde. … “
zfs 12/2016, S. 704 - 705