1. Die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls für privatwirtschaftlichen Gebrauch eines unfallbeschädigten Kfz wird seit über 40 Jahren in der Rspr. angenommen (vgl. BGHZ 40, 345; BGH zfs 1986, 362). Im Grundsatz besteht für den Zeitraum vom Eintritt des Schadens bis zur Beseitigung des Schadens – damit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung – ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls (vgl. BGH NJW 1976, 1396; OLG Düsseldorf DAR 2006, 265; Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2: Verkehrszivilrecht, 7. Aufl., § 8 Rn 74), wobei einschränkend vorausgesetzt wird, dass Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten bestanden. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Geschädigter den tatsächlichen Willen hatte, das Fahrzeug – das Unfallereignis weggedacht – zu nutzen (vgl. OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Düsseldorf DAR 2006, 269; eingehend Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 50–360 m.w.N.). Wurde das beschädigte Kfz vor dem Unfall als normales Beförderungsmittel genutzt und hatte seine ständige Verfügbarkeit Bedeutung für die eigenwirtschaftlichen Belange des Eigentümers, wurde die durch die Unfallbeschädigung zeitweise verhinderte Nutzungsmöglichkeit entschädigt (vgl. BGH VersR 1966, 497; BGH zfs 1985, 296). Ausgeklammert aus der ansonsten bestehenden Entschädigungspflicht werden all die Fahrzeuge, die nicht als normales Transportmittel dienen, sondern allein im Wege des Hobbys eingesetzt werden. Dies gilt insb. für Oldtimer-Fahrzeuge, für die keine Vermutung für eine normale Alltagsnutzung spricht (vgl. Grabenhorst, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 5. Aufl., Kapitel 5 Rn 87 m.w.N.). Hobbyfahrzeuge haben bei ihrem unfallbedingten Ausfall nur eine Genussschmälerung zur Folge, die schadensrechtlich damit nicht ersatzfähig ist (vgl. BGH NZV 2008, 463, 454). Von großer Bedeutung ist es, dass die durch die Unfallbeschädigung vereitelte Nutzungsmöglichkeit nicht höchstpersönlich allein bezogen auf den geschädigten Eigentümer verstanden wird. Ist dieser bei dem Unfallereignis verletzt worden, so dass er den gleichfalls beschädigten Pkw – das Unfallereignis weggedacht – nicht hätte benutzen können, ist gleichwohl eine vereitelte Nutzungsmöglichkeit zu bejahen, wenn Familienangehörige oder Dritte – etwa im Wege des Car-Sharing – den Wagen benutzt hätten (vgl. OLG Oldenburg zfs 1988, 73; OLG Frankfurt DAR 1995, 23; OLG Düsseldorf DAR 2011, 580; zustimmend Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 65). Soweit es um die Einsatzmöglichkeit eines nicht zu der Familie gehörigen Dritten geht, soll allerdings zur Annahme einer vereitelten Nutzungsmöglichkeit eine vor dem Unfallereignis getroffene Vereinbarung erforderlich sein (vgl. KG NZV 2006, 157).
2. Die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall bestimmt sich durch die Multiplikation der anzusetzenden Nutzungsausfallzeit mit dem anzusetzenden Tagessatz des Nutzungsausfalls. Der Tagessatz, der in der Rechtsanwendung geringere Anwendungsschwierigkeiten bereitet, wird in der vorausgehenden Entscheidung des AG Solingen dargestellt.
3. Die Dauer des Nutzungsausfalls, die dem Geschädigten die Obliegenheit auferlegt, auf eine möglichst rasche Durchführung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu drängen (§ 264 Abs. 2 BGB; vgl. auch Bär, DAR 2001, 27 f.), bestimmt sich durch die Addition folgender Einzelzeiträume:
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Schadensermittlungszeitraum: Zeitraum zwischen Unfall und Erlangen des Schadensgutachtens; |
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Überlegungszeitraum: Zeitraum der Prüfung, in welcher Weise die Restitution erfolgt (Reparatur, Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges, Finanzierungsmöglichkeiten); |
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Reparaturdauer oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 74 ff.). |
Das größte Streitpotential bietet die Reparaturdauer. Grund hierfür ist, dass die unter Zugrundelegung optimistischer Annahmen über den erforderlichen Zeitaufwand im Sachverständigengutachten geschätzte Reparaturdauer im Regulierungsgeschehen verkannt wird und als verbindliche Festlegung verstanden wird. Maßgeblich für die Bestimmung der Dauer des Nutzungsausfalls ist allein die tatsächliche Reparaturzeit (vgl. LG Frankfurt am Main NJW 2010, 3455; Balke, SR 2012, 450, 451; Grabenhorst, in: Himmelreich/Halm, a.a.O., Kapitel 5 Rn 80; Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 75 ff). Folgende Umstände können eine Überschreitung des geschätzten Reparaturzeitraumes herbeiführen:
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Überschneidung des geschätzten Reparaturzeitraums mit gesetzlichen Feiertagen. |
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Eine langsam arbeitende Werkstatt; der Geschädigte ist nicht verpflichtet, kann dies auch nicht, bei der Werkstattwahl auf deren Arbeitsgeschwindigkeit zu achten (Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 99 f.). Im Übrigen trägt der Schädiger nicht nur das Risiko der Verzögerung aufgrund eines mangelhaften Sachverständigengutachtens (vgl. AG Tecklenburg zfs 1990, 372; AG Saarlouis zfs 1997, 96), sondern auch das gleich bedeutsame reparaturverzögernde Werkstattrisiko (vgl. BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1978, 812). |
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Von großer Bedeutung s... |