1. Eine “Lebensakte’ eines Messgerätes kann nur dann beigezogen oder zum Gegenstand der Akteneinsicht gemacht werden, wenn es eine solche gibt.

2. Es gibt derzeit keine gesetzliche Vorschrift, die die Erstellung einer “Lebensakte’ vorsieht.

3. Einem Antrag auf Einsicht in die “komplette Messreihe’ muss das Gericht grds. nicht nachkommen.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.8.2016 – 2 Ss-OWi 589/16

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