"I) Der Kl. steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 64.466,15 EUR gegen die Bekl. zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, denn die Bekl. hat die von der Kl. gezahlten Schadensersatzleistungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Andere Anspruchsgrundlagen für ein Rückzahlungsbegehren sind nicht ersichtlich."
Eine Leistung ohne rechtlichen Grund liegt nur dann vor, wenn dem Leistungsempfänger die erbrachte Zuwendung nach der ihr zugrundeliegenden Rechtsbeziehung nicht zusteht. Daran fehlt es.
1) Zwar hat das LG zutreffend festgestellt, dass der VN der Kl. den ihn zum Schadensersatz gegenüber der Bekl. verpflichtenden Verkehrsunfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt hat. Das hat zur Konsequenz, dass die Kl. ihrem VN gegenüber gem. § 103 VVG nicht verpflichtet war, den der Bekl. entstandenen Schaden zu ersetzen. Das aus dem Versicherungsverhältnis entstammende Deckungsverhältnis zwischen VR und VN scheidet als Rechtsgrund für die Leistung der Kl. daher aus.
Soweit die Bekl. dagegen einwendet, das LG habe die von ihm erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt, denn die vorliegenden Beweisanzeichen seien für die Annahme eines Suizids des VN der Kl. nicht ausreichend, kann dem nicht gefolgt werden. (wird ausgeführt)
2) Zutreffend ist das LG außerdem davon ausgegangen, dass auch die Annahme eines Schuldanerkenntnisses als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Kl. erbrachten Zahlungen auf den der Bekl. durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden nicht in Betracht kommt.
a) Die Annahme der Begründung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses i.S.d. § 781 BGB durch Zahlung an die Bekl. scheidet bereits deswegen aus, weil der Haftpflichtversicherer mit seiner Regulierungszusage i.d.R. nicht bezweckt, eine vom Rechtsgrund seiner Deckungspflicht losgelöste neue Verbindlichkeit zu begründen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382, 383). Anhaltspunkte für eine andere Auslegung der Regulierungszusage der Kl. sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Auch ein – gesetzlich nicht geregeltes – deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Kl., mit welchem das Schuldverhältnis der Kl. insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit zwischen den Parteien entzogen werden sollte, liegt nicht vor. Die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses durch den Haftpflichtversicherer setzt voraus, dass ihm die maßgeblichen Umstände, auf die sich seine Einwendungen gegen das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach richten zum Zeitpunkt der Regulierung bekannt waren (vgl. BGH NJW-RR 2009 a.a.O. … ). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Aus den Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten der Bekl. an die Kl. v. 18.7.2013 und v. 26.7.2013 ergibt sich zu einer möglichen Suizidabsicht des VN der Kl. nichts. Allein der im Schreiben v. 18.7.2013 mitgeteilte Umstand, dass der VN der Kl. den Unfall dadurch verursacht habe, dass er die durchgezogene Mittellinie überfahren und dadurch in die Fahrbahn des Gegenverkehrs geraten sei, begründete den Verdacht einer Vorsatztat nicht. Einblick in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hat die Kl. erst nach der erfolgten Zahlung an die Bekl. nehmen können, denn diese befand sich aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs der Bekl. v. 18.7.2013 zunächst bis zum 3.9.2013 im Besitz des Prozessbevollmächtigten der Bekl. Das folgt aus einem Anschreiben des Prozessbevollmächtigten der Bekl. v. 3.9.2013 an die Staatsanwaltschaft H.
3) Rechtsgrund für die Leistung der Kl. und damit für das Behaltendürfen der von der Kl. erbrachten Zahlungen an die Bekl. ist jedoch die Haftpflichtschuld des verstorbenen VN der Kl. gegenüber der Bekl. auf der Grundlage des von ihm herbeigeführten Schadensfalls. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Zahlungspflicht der Kl. aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Schädiger, Herrn T, nicht bestand, weil der von ihrem VN vorsätzlich herbeigeführte Schaden vom gesetzlichen Haftungsausschluss des § 103 VVG erfasst war. Maßgeblich für den fehlenden Rückforderungsanspruch der Kl. ist, dass die an die Bekl. gerichtete Leistung zumindest auch dem Zweck diente, die fremde Schuld ihres VN gegenüber der Bekl. zu begleichen. Diesen Gesichtspunkt hat das LG in seiner Entscheidung erkennbar übersehen bzw. für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen ist. Dafür kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, d.h. darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Die Zweckbestimmung kann sich aus den Umständen ergeben (vgl. BGH NJW 2005, 60 f.). Kommen für die Zweckbestimmung der Leistung mehrere zwischen den Beteiligten bestehende Kausalverhältnisse in Betracht, z.B. weil mehrere Verbindlichkeiten vorhanden sind, ist die ggf. durch Auslegung zu gewinnende Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) durch den Zuwendenden maßgebend (vgl. Palandt/Sprau, BGB, ...