Die Kl. nimmt die Bekl. als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen für einen von ihrem VN, Herrn A T, verursachten Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 12.7.2013 auf der B64 zwischen H und E in Anspruch.
Zum genannten Unfallzeitpunkt kollidierte der VN der Kl. mit dem bei der Kl. haftpflichtversicherten Opel Astra mit dem aus der Gegenfahrtrichtung vom Zeugen K gesteuerten Lkw der Bekl. ungebremst frontal, nachdem er die für seine Fahrtrichtung freigegebene Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 – 120 km/h verlassen und über die doppelte durchgezogene Mittellinie in die Gegenfahrbahn eingefahren war.
Dadurch entstand der Bekl. ein Schaden an dem in ihrem Eigentum stehenden Lkw – einschließlich Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, An- und Abmeldekosten, sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und einer Kostenpauschale – i.H.v. 64.466,15 EUR. Diesen Schaden hat die Kl. auf entsprechende Aufforderung in mehreren Teilzahlungen in der Zeit vom 15.8.2013 bis zum 3.9.2013 beglichen.
Der noch am Unfallort verstorbene VN der Kl. war Vater von zwei Kindern und lebte zum Unfallzeitpunkt seit ca. 5 Tagen von seiner Ehefrau getrennt. Ca. 3-4 Tage vor dem Unfall befand er sich wegen Einnahme einer Überdosis – gesundheitlich ungefährlicher – Hundestimmulanzien in stationärer psychologischer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus in I. Außerdem hinterließ er im Elternschlafzimmer einen in türkischer Sprache verfassten Abschiedsbrief, in welchem er – sinngemäß übersetzt – mitteilte, er wolle nicht mehr leben, das Licht seines Lebens sei erloschen, seine Liebe habe ihm den Rücken zugekehrt. Wenige Minuten vor dem Unfall sandte er eine Textnachricht auf das Mobiltelefon seiner Ehefrau mit dem Inhalt, er wolle sie für ein neues Leben freigeben und damit ernst machen, was er die Tage zuvor nicht geschafft habe.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H im September 2013 forderte die Kl. die vorgenannten Teilzahlungen auf den Schaden der Bekl., mit der Begründung, dass sie diese in Unkenntnis der dargestellten persönlichen Verhältnisse ihres VN erbracht habe, von der Bekl. zurück.
Die Kl. vertritt die Ansicht, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch gegen die Bekl. nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, weil sie gem. § 103 VVG von ihrer Leistungspflicht gegenüber ihrem VN frei geworden sei. Hierzu hat sie erstinstanzlich behauptet, ihr VN habe den Schaden der Bekl. vorsätzlich herbeigeführt, indem er den Verkehrsunfall in Suizidabsicht provoziert habe. Die vorbehaltlose Zahlung stehe ihrem Rückzahlungsbegehren nicht entgegen, da sie im Zeitpunkt der Zahlung keine Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte gehabt habe. Das Handeln ihres VN in Suizidabsicht ergäbe sich bereits aus den Umständen des Falls, insb. aus der Art des Unfallgeschehens, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens unmittelbar vor dem Unfall.