Ein Regress scheidet gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich war. Oftmals wird der Unfallflüchtige bereits unmittelbar am Tatort oder in Tatortnähe gestellt oder er meldet sich verspätet bei der Polizei. Aus der polizeilichen Unfallaufnahme ist dann bekannt, dass er das Fahrzeug geführt hat. Etwas anderes hätte er auch unmittelbar nach dem Unfall, auch gegenüber dem VR, nicht erklären können. Es müssten gewisse Indizien dafür bestehen, dass die Regulierung durch den VR einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der Unfallverursacher sich vor Ort als solcher zu erkennen gegeben und die notwendigen Feststellungen zeitnah ermöglicht hätte. Kann das Gericht im Regressprozess davon überzeugt werden, dass keine andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den VR unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie jetzt geschildert worden wäre, so ist ein Regress mangels Kausalität einer unterlassenen Schadensanzeige ausgeschlossen. Der VR müsste nachweisen, welchen anderen Verlauf die Regulierung voraussichtlich genommen hätte, wenn der VN die notwendigen Feststellungen am Unfallort ermöglicht hätte.
Teile der Rechtsprechung halten allerdings den Nachweis fehlender Ursächlichkeit bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit erst dann für erbracht, wenn feststeht, dass dem VR hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibe dies unklar, sei der VN beweisfällig und der VR nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Waren insbesondere mittels einer aussagekräftigen Blutprobe keine Feststellungen zu einer möglichen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung des Fahrers mehr möglich, weil dieser erst am Folgetag auf der Polizeidienststelle erschienen ist, so könne dies ggf. aufgrund des entsprechenden Verbots in D.2.1 nach der Regelung in D.3.1 S. 1 und 2 AKB 2008 zum Wegfall des Versicherungsschutzes oder zu einer Leistungskürzung führen. Eine mögliche Alkohol- oder Drogenbeeinflussung lässt sich so nicht ausschließen. Gegen diese pauschale Sichtweise spricht jedoch, dass ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt bzgl. Alkohol- oder sonstiger Rauschmitteleinwirkung nicht von einem Konsum dieser Mittel ausgegangen werden kann.