VVG § 70 S. 1
Leitsatz
Was dem Versicherungsvertreter bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gesagt und vorgelegt wird, ist dem VR gesagt und vorgelegt.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – IV ZR 508/14
Sachverhalt
I. Der Kl., der zuletzt in der Produktion eines Automobilherstellers und früher auch als Testfahrer beschäftigt war, fordert Leistungen aus zwei bei der Bekl. gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherungen wegen einer behaupteten Erkrankung an Morbus Bechterew.
Die zugrundeliegenden Versicherungsanträge wurden im Mai 2010 von einem Versicherungsvertreter der Bekl., mit dem der Kl. persönlich bekannt war, aufgenommen, wobei der Versicherungsvertreter nach mündlicher Befragung des Kl. die Eintragungen in den Antragsformularen vornahm. In beiden Antragsformularen wurden sämtliche Gesundheitsfragen (unter anderem nach ärztlichen Beratungen, Behandlungen und Untersuchungen wegen Krankheiten und Beschwerden während der letzten fünf Jahre, insb. auch Rückenbeschwerden) mittels Ankreuzen des "Nein"-Formularfeldes beantwortet. Beide Anträge enthalten den Passus:
"Auch dann, wenn die obigen Gesundheitsfragen korrekt verneint wurden, ist oftmals ein Arzt vorhanden, der über Ihre Gesundheitsverhältnisse informiert ist (z.B. Vorsorgeuntersuchung, Erkältungserscheinung). Falls Sie keinen Arzt angeben, bestätigen Sie bitte, dass in den letzten 5 Jahren kein Arztbesuch stattgefunden hat (Zahnarztbesuche müssen nicht angegeben werden)."
Darunter ist jeweils das Kästchen mit der Antwort "ja, ich habe keine Ärzte aufgesucht“ angekreuzt."
Nach den Feststellungen des BG hatte der Kl. bereits 1999 eine Bandscheibenprotrusion erlitten, in den fünf Jahren vor Antragstellung insgesamt zehnmal seine Hausärztin wegen Rückenbeschwerden aufgesucht und sich allein in den letzten sieben Monaten vor Antragstellung fünfmal in ärztliche Behandlung begeben, davon dreimal wegen Rückenbeschwerden. Bereits Ende 2008 war es zu einer Facharztüberweisung, einer Krankschreibung und ärztlichen Behandlungen, unter anderem Infiltrationsbehandlungen im Rückenbereich, gekommen. Im Januar 2010 hatte eine Notfallbehandlung des Kl. in einem Krankenhaus stattgefunden. Etwa drei Monate vor Antragstellung war er wegen Lumboischialgie an Fachärzte überwiesen und für zwei Wochen krankgeschrieben worden. Am 1.2.2010 hatte auch eine computertomographische Untersuchung stattgefunden. Unter dem 24.2.2010 hatte die Hausärztin des Kl. eine "Lumboischialgie durch Bandscheibenschaden, Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden" dokumentiert. Dem Kl. waren schmerz- und entzündungshemmende Medikamente verordnet worden.
Anfang Juli 2011 erhob der Kl. Anspruch auf Versicherungsleistungen. Nach Ermittlung der vorgenannten Umstände focht die Bekl. mit Schreiben v. 13.2.2013 beide Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung an und erklärte sich für leistungsfrei.
Der Kl. behauptet, dem mit ihm bekannten Versicherungsvertreter auf entsprechende Fragen erklärt zu haben, er sei wegen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen, allerdings sei bei den Untersuchungen nichts herausgekommen, die Ärzte hätten ihn wie einen Simulanten behandelt. Die Entscheidung, ob die Gesundheitsfragen in den Anträgen mit "ja" oder "nein" beantwortet worden seien, habe der Versicherungsvertreter getroffen.
2 Aus den Gründen:
[9] "… II. Das Rechtsmittel führt zur Zulassung der Revision und gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das BG."
[10] 1. Dieses hat die von der Bekl. erklärte Arglistanfechtung für beide Versicherungsverträge durchgreifen lassen. Die Angaben in den Antragsformularen seien objektiv falsch gewesen; der Kl. habe nicht nur alle Gesundheitsfragen mit “nein‘, sondern auch die Antwort “ja, ich habe keine Ärzte aufgesucht‘ vom Versicherungsvertreter ankreuzen lassen, obwohl dies – wie er selbst einräume und sich aus der festgestellten Krankengeschichte ergebe – unzutreffend gewesen sei.
[11] Der Kl. habe auch arglistig gehandelt. Er habe selbst eingeräumt, gegenüber dem Versicherungsvertreter die CT-Untersuchung verschwiegen und lediglich angegeben zu haben, wegen Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen zu sein und dass dabei “nichts herausgekommen‘ sei. Das reiche nicht aus. …
[14] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das BG hat den Anspruch des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
[15] a) Bereits seine Annahme, der Kl. habe die Gesundheitsfragen in den Antragsformularen objektiv unrichtig beantwortet, weil die Angaben in den Antragsformularen objektiv falsch waren und er die entsprechenden Fragen mit “nein‘ habe beantworten und darüber hinaus den Passus “ja, ich habe keine Ärzte aufgesucht‘ habe ankreuzen lassen, verkennt die in der sog. Auge- und Ohr-Rechtsprechung des Senats (vgl. nunmehr § 70 S. 1 VVG) entwickelten Maßstäbe.
16 aa) Danach steht der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent bei Entgegennahme eines Antrags...