" … Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch wegen der Beschädigung des Unfallfahrzeugs zu, weil die Bekl. wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach E 1.3 gem. E 6.1 und 6.2 AKB leistungsfrei geworden ist."
(1.) Nach Buchst E 1.3 AKB ist der VN verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann; insb. darf er den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Schon in früheren Fassungen der AKB, welche die “Unfallflucht‘ nicht ausdrücklich als Obliegenheitsverletzung definierten, war anerkannt, dass die vertragliche Aufklärungsobliegenheit, “alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann‘, auch die in § 142 StGB strafrechtlich sanktionierten Rechtspflichten umfasste (BGH VersR 2000, 222 … ). Die – von der Klausel nach wie vor stillschweigend in Bezug genommene – Vorschrift des § 142 StGB sanktioniert das Verhalten eines Unfallbeteiligten, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Gem. § 142 Abs. 2 StGB wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich zwar nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB) bzw. berechtigt oder entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB) vom Unfallort entfernt, die Feststellungen jedoch nicht unverzüglich nachträglich durch ein den Anforderungen des § 142 Abs. 3 StGB genügendes Verhalten ermöglicht hat.
Die Strafvorschrift entfaltet einen Schutzreflex für das Aufklärungsinteresse der Kraftfahrzeugversicherung, weil das Ergebnis polizeilicher Ermittlungen mittelbar auch dieser zugutekommt (BGH VersR 1987, 657). Dass mit der Verletzung der Pflichten des § 142 StGB der Leistungsanspruch gegen den VR gefährdet sein kann, muss sich dem VN schon deshalb aufdrängen, weil er um dessen Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen weiß und sich bewusst ist, dass er es mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt. Die Obliegenheit besteht auch bei eindeutiger Haftungslage (BGH VersR 2000, 222), denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der VR (teilweise) gem. § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursachte. …
Gegen diese Aufklärungsobliegenheit hat der Geschäftsführer der Kl. verstoßen, indem er gegen § 142 Abs. 2 und 3 StGB verstoßen hat. Das Aufklärungsinteresse des VR wird grds. auch durch die Verletzung der Pflicht zur “unverzüglichen‘ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt, selbst wenn die Aufklärung nicht mehr in allen Fällen in jeder Hinsicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am Unfallort verbliebenen und dort angetroffenen Unfallbeteiligten. Denn auch die unverzügliche nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen gem. § 142 Abs. 3 StGB kann unter Umständen noch eine Aufklärung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers ermöglichen (BGH VersR 2013, 175).
Eine nachträgliche Mitteilung ist dann noch unverzüglich i.S.d. § 142 StGB – und genügt damit der Aufklärungsobliegenheit des Buchst. E 1.3 AKB 2014 – wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen treffen zu können. Das ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ist die Haftungslage eindeutig, kann auch eine spätere Meldung noch unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 2 StGB sein. Das kann insb. dann angenommen werden, wenn – wie hier – nur ein Sachschaden an einem stehenden Objekt verursacht worden ist. Innerhalb der Grenzen der Unverzüglichkeit besteht ein Wahlrecht zwischen einer Information des Berechtigten oder der Polizei (§ 142 Abs. 3 StGB; BGH VersR 2013, 175 … ).
Eine solche unverzügliche Information des Berechtigten oder der Polizei behauptet die Kl. nicht einmal in substantiierter Weise, ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankommt, welcher Zeitrahmen dem Geschäftsführer der Kl. überhaupt zuzubilligen gewesen wäre. § 142 Abs. 3 StGB verlangt von dem sich berechtigt Entfernenden die nachträgliche Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, die Mitteilung seiner Anschrift, seines Aufenthaltes sowie des Kennzeichens und des Standortes seines Fahrzeugs und das Zurverfügunghalten des Fahrzeugs zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit.
An all dem fehlt es. Es ist unstreitig, dass der Geschäftsführer der Kl. entsprechende Angaben mehrere Wochen nach dem Unfall weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten tätigte. Soweit er sich vage darauf be...