[23] "… Die von der Kl. geltend gemachten Reparaturkosten sind um 35 % zu kürzen."
[24] Zwar kann die Kl. ihren Schaden fiktiv unter Zugrundelegung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen (hierzu 1.). Allerdings sind auch bei einer fiktiven Abrechnung gewährte Rabatte zu berücksichtigen (hierzu 2.). Im konkreten Fall ist von einem Abzug i.H.v. 35 % auszugehen (hierzu 3.).
[25] Im Einzelnen:
[26] 1. Die Kl. hat grds. im Wege der fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.
[27] Bei einem – wie im Streitfall – zum Unfallzeitpunkt weniger als drei Jahre alten Pkw darf die Geschädigte ohne Weiteres im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817). Die Bekl. hat dies nicht in Zweifel gezogen.
[28] Daher sind im Ausgangspunkt die durch das Gutachten der Fa. CI Expert v. 1.7.2014 ausgewiesenen Kosten erstattungsfähig, da dieses gerade auf den Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt am Besichtigungsort beruht.
[29] 2. Auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Schadens sind jedoch vom Geschädigten regelmäßig erzielte Rabatte zu berücksichtigen.
[30] Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hiermit nimmt das Schadensrecht eine subjektbezogene Perspektive ein, indem es dem Schädiger auferlegt, den im konkreten Fall verursachten Schaden im Wege der sog. Naturalrestitution wieder herzustellen.
[31] Zwar ist gem. § 249 Abs. 2 BGB der Geschädigte zur sog. “fiktiven Abrechnung‘ befugt, da ihm ein Anspruch darauf eingeräumt wird, statt der Herstellung den “dazu‘ – also zur Herstellung – erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, ohne dass das Gesetz vorgibt, was der Geschädigte mit diesem Betrag macht. § 249 Abs. 2 BGB ist jedoch lediglich Ausdruck der dem Schädiger eingeräumten Dispositionsbefugnis über den erhaltenen Betrag. Der Ausgangspunkt, wonach die Schadensberechnung gem. § 249 Abs. 1 BGB subjektbezogen ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Geschädigte kann also nur verlangen, dass der Zustand vor dem Schadensereignis wieder hergestellt wird. Es ist daher auch das gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige Integritätsinteresse von den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten abhängig. Daher ist nicht auf einen objektiven Durchschnittsaufwand abzustellen, sondern auf die Aufwendungen, die ein “verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte.‘
[32] Diese subjektbezogene Schadensbemessung entspricht der st. Rspr.
[33] Bereits das Reichsgericht hat im Urt. v. 14.4.1917 (V 26/17; RGZ 90, 154, 156) ausgeführt, dass der gem. § 249 BGB maßgebliche “zu ersetzende Herstellungspreis nicht der im Verkehr übliche Preis sei … , wenn er auf der Grundlage von Verhältnissen bemessen würde, unter denen tatsächlich im Verkehr die Herstellung sich nicht zu vollziehen pflegt.‘
[34] Der BGH hat im Urt. v. 26.5.1970 (VI ZR 168/68; BGHZ 54, 82, 84 f.) die Auffassung vertreten, dass der “erforderliche‘ Geldbetrag i.S.v. § 249 BGB zwar im Ausgangspunkt “an sich objektiv bemessen‘ werde. “Dies bedeutet aber nicht, dass der Entschädigungsbetrag im Sinne eines typischen Durchschnittsaufwandes ohne Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles zu normieren wäre.‘ Eine solche normative Bemessung widerspräche der Subjektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffes und werde durch den Zweck des § 249 BSB nicht gefordert. Dieser wolle nur den Geschädigten des Zwanges entheben, die Instandsetzung dem Schädiger anzuvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung zu veranlassen. Im Folgenden wurde die Formel geprägt, wonach der erforderliche Betrag sich im “Einzelfall aus den Aufwendungen [ergebe], die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte.‘ Bei der Berücksichtigung von Umständen, die dem Geschädigten die Widerherstellung erleichtern, gehe es nur um die Frage, ob es dem Geschädigten zumutbar sei, sich dieser zu bedienen und sie im Interesse des Schädigers einzusetzen (a.a.O. S. 86).
[35] Auch im sog. “Porsche-Urteil‘ des BGH (Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086) wurde betont, dass eine “subjektbezogene Schadensbetrachtung‘ vorzunehmen und auf die “spezielle Situation des Geschädigten‘ Rücksicht zu nehmen sei (a.a.O. 2087).
[36] Als Folge dieser subjektbezogenen Schadensberechnung ist etwa anerkannt, dass derjenige Schädiger, der ein abgelegen wohnendes Opfer verletzt, ggf. Fahrt- und Verbringungskosten zur Werkstatt ersetzten muss (vgl. zu diesem Beispiel Lange/Schiemann, Handbuch des Schuldrechts, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 Abs. 2 (S. 252)). Auch kann ein im Ballungsraum wo...