Die Konstellation, dass auf Klägerseite und/oder auf Beklagtenseite mehrere Streitgenossen stehen, kommt gerade im Schadensersatzrecht relativ häufig vor. Bei der Kostenregelung in einem – gerichtlichen – Vergleich sollte dieser Umstand von den Prozessbevollmächtigten berücksichtigt werden.
I. Grundsatz: Keine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen
Aus der Kostenregelung in dem gerichtlichen Vergleich ergibt sich lediglich ein Maßstab für die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Parteien. Danach haben die Parteien die Kostentragungspflicht betreffend die gesamten Kosten des Rechtsstreits geregelt. Nach Ziff. 4 des Vergleichs der Parteien in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall sollen von den Kosten des Rechtsstreits, zu denen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Parteien gehören, der Bekl. zu 1) 79 %, die Bekl. zu 2) 4 % und die Kl. 17 % tragen. Eine Erstattungsregelung zwischen den auf Beklagtenseite vorhandenen beiden Streitgenossen war damit nicht getroffen worden.
Soweit das OLG Zweibrücken (OLGR Zweibrücken 2013, 198) für eine vergleichbare Kostenregelung, nach der von den Kosten des Rechtsstreits der Kl. 33 %, die Bekl. zu 1) 52 % und die Bekl. zu 2) 15 % zu tragen haben, gefolgert hat, damit sei lediglich die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Kl., nicht hingegen die außergerichtlichen Kosten der Bekl., geregelt, kann ich dem nicht folgen. Sowohl in dem Fall des OLG Hamburg hier als auch in dem des OLG Zweibrücken a.a.O. haben die Parteien ausdrücklich die "Kosten des Rechtsstreits" und nicht die Kosten einzelner Parteien quotenmäßig verteilt. Hieraus ergibt sich jedoch kein für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblicher Anhaltspunkt dafür, dass auch zwischen den Streitgenossen – hier also zwischen dem Bekl. zu 1) einerseits und der Bekl. zu 2) andererseits – eine prozessuale Kostenerstattung stattfindet.
II. Ausnahme: Eindeutige Kostenregelung
Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich nimmt bei den Prozessbevollmächtigten schon im Vorfeld einer solchen Einigung häufig viel Zeit und Mühe in Anspruch. Den Vereinbarungen über Nebenforderungen und Kosten wird dann häufig nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet. Ein Beleg hierfür ist die neuere Entscheidung des BGH RVGreport 2017, 227 (Hansens). In jenem Fall war in einem gerichtlichen Vergleich eine Regelung über die Kosten des Nebenintervenienten unterblieben, was nach Auffassung des BGH dazu führte, dass dem Nebenintervenienten kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zustand.
Werden Streitgenossen verklagt, so kommt es nicht selten vor, dass einer der Streitgenossen einen größeren Anteil der Hauptforderung übernimmt, als es dem Innenverhältnis der Streitgenossen untereinander entspricht. In einem solchen Fall kommt dann die Möglichkeit in Betracht, dass sich im Gegenzug hierzu der andere Streitgenosse zu einer anteiligen Kostenerstattung gegenüber dem ersten Streitgenossen verpflichten will. Dies muss dann auch ausdrücklich in der Kostenregelung des Vergleichs zum Ausdruck kommen. In einem solchen Fall empfiehlt es sich deshalb, eindeutige Regelungen betreffend die Kostenerstattungsansprüche der Parteien in den Vergleich aufzunehmen. Eine solche die Kostenfestsetzung zwischen den beiden Bekl. ermöglichende Regelung wäre etwa folgende Vereinbarung:
"Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 2) übernehmen der Bekl. zu 1) 40 % und die Kl. 10 %. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 2) trägt diese selbst."
Daneben soll geregelt werden, wer die übrigen Kostenpositionen, also die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Kl. zu welchen Quoten zu tragen hat.
In einem solchen Fall steht dann eindeutig und auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass und zu welchen Quoten ein Kostenerstattungsanspruch der Bekl. zu 2) gegen den Bekl. zu 1) besteht.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 12/2017, S. 707 - 708