" … Ergänzend bemerkt der Senat:"

Das AG hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts PoliScanSpeed gestützt.

Es handelt sich um ein standardisiertes Messsystem, das von der PTB amtlich zugelassen ist. Das zum Einsatz gekommene konkrete Gerät war zum Messzeitpunkt geeicht und – wie das AG ausgeführt hat – im Rahmen der Zulässigkeitsvorgaben vom Messbeamten verwendet worden. Die Messergebnisse sind danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend im Rahmen der Messtoleranz. Dies wird von der Verteidigung vorliegend nicht angegriffen.

Die Verteidigung stützt sich darauf, dass dem Messsystem die Zulassung fehlen würde. Dies ist vorliegend ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Die Verteidigung übersieht nämlich, dass das konkret verwendete Gerät geeicht war. Selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte – was auch nicht zutreffend ist –, wird mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert. Die Frage, ob ein Messgerät zugelassen ist, ist für ganz andere Fragen von Belang, die hier nicht in Frage gestellt sind.

Im Übrigen ist durch die obergerichtliche Rspr. das “Scheinproblem‘ der Zulassung bei PoliScan Speed, hinreichend ausführlich behandelt, so dass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf (vgl. dazu nur: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.6.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.1.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.4.2017 – Ss Rs 13/2017 (26/17 OWi), jew. n. juris) … “

zfs 12/2017, S. 714

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