Soweit sich die Verteidigung des Betr. darauf stützt, dass dem Messsystem PoliScan Speed die Zulassung fehlen würde, ist dies ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Ist das konkret verwendete Gerät geeicht, wird, selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte – was auch nicht zutreffend ist –, mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.6.2017 – 2 Ss-OWi 542/17

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