Insoweit bestehen nach dem BDSG derzeit zwei Rechtfertigungsgründe, die eine rechtmäßige Datenerhebung ermöglichen. Zum einen kann eine entsprechende Einwilligungserklärung vorliegen, soweit es um die Verwendung dieser Daten zum Zwecke der Unfallrekonstruktion geht. Oder es kann zum anderen eine Rechtfertigung nach § 28 BDSG im Rahmen einer Güterabwägung unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
1. Anforderungen an einer Einwilligung
Wird ein Umgang mit personenbezogenen Daten zur Unfallrekonstruktion beabsichtigt, ist der sicherste Weg für denjenigen, der mit diesen Daten sodann als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Nr. 7 BDSG umgehen möchte, sich die Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Bei einer solchen Einwilligung ist insbesondere zu beachten, dass diese transparent ausgestaltet wird, ferner hinreichend bestimmt ist und frei von Zwang abgegeben wird sowie jederzeit widerrufen werden kann. Der Betroffene muss anhand dieser Erklärung zumindest im Wesentlichen erkennen können, um welche Daten es im Einzelnen geht und zu welchem Zweck diese erhoben werden. Im Regelfall wird es erforderlich sein, die wesentlichen Kategorien der ausgelesenen Daten wie etwa den Einsatz des Bremspedals, die gefahrene Geschwindigkeit oder die eingeschlagene Lenkung sowie auch die entsprechenden Systeme, auf die hierfür zurückgegriffen wird, zumindest im groben Überblick anzuführen. Erkennbar muss auch sein, wer diese Daten erhebt, zu welchem Zweck dies geschieht und wer letztendlich berechtigt ist, mit diesen Daten weiterhin umzugehen.
2. Rechtfertigung nach § 28 BDSG
Liegt keine oder zumindest keine wirksame Einwilligung vor, bleibt immer noch der Rechtfertigungsgrund des § 28 BDSG. Das Auslesen der personenbezogenen Daten muss dann zu einem berechtigten Interesse erfolgen, dafür erforderlich sein und das damit verbundene Interesse muss das Interesse am Schutz personenbezogener Daten des Betroffenen überwiegen.
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit werden sich selten entsprechende Einwendungen ergeben. Viele in modernen Fahrzeugen eingebaute Assistenzsysteme führen dazu, dass nach einem Verkehrsunfall keine aussagekräftigen Spuren für eine Rekonstruktion zur Verfügung stehen und insbesondere ein Bremsweg nicht sicher bestimmt werden kann. Um eine Unfallrekonstruktion erfolgreich durchführen zu können ist es daher von unschätzbarem Vorteil, die fehlenden Erkenntnislücken durch das Auslesen von Fahrzeugdaten zu schließen, sofern dies technisch möglich ist. Gleich wirksame, aber weniger weitreichende Möglichkeiten bestehen im Regelfall nicht.
Im Hinblick auf die vorzunehmende Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass letztendlich ein Sachverhalt aufgeklärt werden soll, der sich nicht in einer Intimsphäre des Betroffenen, sondern sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat und daher auch von allen Augen wahrgenommen wird. Im Regelfall wird es um die Aufklärung eines Verkehrsunfalls mit nicht unerheblichen Schäden im materiellen oder immateriellen Bereich gehen und die Betroffenen werden vielfach auf die Daten zur Unfallrekonstruktion aus den dargelegten Gründen angewiesen sein. Zumindest zur Aufklärung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem Verkehrsunfall dürfte eine solche Auswertung von Daten im Regelfall zulässig sein. Dies geht insbesondere dann, wenn beispielsweise auch konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sogar ein verabredeter Unfall vorliegt, wobei die dafür entscheidenden Anknüpfungstatsachen durch das Auslesen der Daten aus dem Event Data Recorder gewonnen werden.