" … Die Berufung ist unbegründet."
Wie bereits mit Hinweisbeschl. des Senats v. 26.4.2017 ausgeführt hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl. ist dem innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten. Der Kl. hat danach keinen Anspruch auf Entschädigung des angezeigten Unfallschadens gegen die Bekl., weil die Bekl. gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. Ziff. E.6.1 S. 1, E.1.1 S. 1 der hier vereinbarten AKB wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist.
1. Der Kl. hat gegen die in Ziff. E.1.1 S. 1 AKB begründete Obliegenheit zur Schadenmeldung innerhalb einer Woche verstoßen. Er hat den nach seinem Vortrag am 23.12.2015 eingetretenen Unfallschaden erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.6.2016 und damit knapp sechs Monate nach dem Schadenereignis bei der Bekl. angezeigt. Dabei handelte der Kl. im Hinblick auf die Überschreitung der Frist zur Schadenanzeige vorsätzlich i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, Ziff. E.6.1. S. 1 AKB.
Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht setzt voraus, dass der VN die Verhaltensnorm, aus der die Obliegenheit folgt, positiv kennt. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, der nach allgemeinen Regeln vorliegt, wenn der VN die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde. …
Zwar spricht keine Vermutung für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit, vielmehr hat der VR diese gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, Ziff. E.6.1 S. 1 AKB zu beweisen. … Dass der Kl. die konkrete Regelung aus Ziff. E.1.1 S. 1 AKB zu oder nach dem Schadenfall zur Kenntnis genommen hatte, lässt sich nicht feststellen.
Der Kl. stellt aber nicht in Abrede, dass er seine Obliegenheit zur Schadenmeldung als solche kannte. Damit war ihm auch bewusst, dass er den Schaden zumindest zeitnah, insb. vor der Reparatur des Fahrzeugs zu melden hatte. Denn ein durchschnittlicher VN wie der Kl. erkennt, dass die Obliegenheit zur Schadenmeldung dem VR eine möglichst unmittelbare Überprüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, die nach längerem Zeitablauf und insb. bei einer Beseitigung der geltend gemachten Unfallschäden zumindest in Frage gestellt sein kann. Die Obliegenheit zur Wahrung der Wochenfrist enthält so als minus die Verpflichtung zur zeitnahen Schadenanzeige, die allgemein bekannt ist. …
Der Kl. hat der Bekl. den Unfall erst lange nach Behebung des Schadens angezeigt. Die vorgelegte Reparaturbestätigung des Sachverständigen M datiert v. 20.1.2016. Schon zum Zeitpunkt der Reparatur musste der Kl. zumindest damit rechnen, dass die Bekl. nur noch eingeschränkte Möglichkeit haben würde, selber Feststellungen zum Schaden und zu ihrer Leistungspflicht zu treffen. Ebenso war dem Kl. mit dem Abwarten des gegen ihn über vier Monate geführten Ermittlungsverfahrens bewusst, dass die Bekl. ohne Kenntnis vom Schadenfall keine Möglichkeit hatte, zeitnah eigene Ermittlungen zu ihrer Leistungspflicht zu treffen. Dies genügt für ein bedingt vorsätzliches Verhalten im Hinblick auf die Obliegenheit zur zeitnahen Schadenanzeige.
Das Erkennen der Fristverletzung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kl. zunächst davon ausging, er könne Schadenersatzansprüche gegen einen unbekannten Dritten durchsetzen. Der Geschädigte handelt auch dann vorsätzlich, wenn er die allgemein bekannte Frist zur zeitnahen Schadenmeldung in der Annahme verstreichen lässt, er sei auf den Anspruch gegen den VR nicht angewiesen, weil er sich anderweitig schadlos halten könne. Entgegen der vom Kl. vertretenen Ansicht konnte er sich angesichts der Mandatierung seiner früheren Anwälte insoweit nicht darauf verlassen, dass seine Rechte gegenüber der Bekl. gewahrt würden, insb., dass seiner Obliegenheit zur zeitnahen Schadenanzeige Genüge getan werde. Denn der Kl. hatte seine Anwälte mit Vollmacht v. 8.1.2016 ursprünglich nur mit der Verteidigung in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren mandatiert. Erst nach der vom Klägervertreter angeregten Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 15.4.2016 hat der Kl. am 13.6.2016 eine Vollmacht zur Geltendmachung des Vollkaskoschadens erteilt, die eine entsprechende anwaltliche Schadenanzeige ermöglichte. Diese Vorgehensweise spricht nach Wertung des Senats dafür, dass der Kl. im Hinblick auf den schon vor der Reparatur des Fahrzeugs gegen ihn erhobenen Verdacht einer Vortäuschung ganz bewusst davon absah, den Vollkaskoschaden sofort bei der Bekl. anzuzeigen. Damit ist von einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung auszugehen.
2. Die Bekl. ist nicht deshalb gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG leistungspflichtig, weil die Anzeigepflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich gewesen ist.
Der insoweit beweispflichtige Kl. kann nicht nachweisen, dass die verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür ist, dass die Bekl. keine Feststellungen zum Versicherungsfall und z...