BGB § 434 Abs. 1 S. 1 § 437 Nr. 2 § 440
Leitsatz
Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung auch dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auttritt und der Verkäufer nunmehr die Vermutung äußert, dass der Mangel mit einem nach Üergabe entstandenen Delekt an einem anderen Bauteil zusammenhängt.
OLG Bamberg, Beschl. v. 16.5.2018 – 3 U 54/19
Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Der Kl. kaufte von der Bekl. das am 16.11.2016 übergebene Kfz. Ab Frühjahr 2017 rügte der Kl., dass sich das Verdeck nicht öffnen und schließen ließe. Die Bekl. nahm im Mai, Juni und Juli jeweils Untersuchungen und Reparaturversuche an dem Fahrzeug vor. Im Juli 2017 hatte der Kl. fortbestehende Schwierigkeiten mit dem Öfnen und Schließen des Verdecks. Die Bekl. untersuchte erneut den Schließmechanismus. Einen emeuten Reparaturversuch nahm sie nicht vor. Der Kl. hat im Wege des Rücktritts die Rükzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kfz verfolgt. Das LG hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt die Bekl. die Abweisung der Klage. Die Bekl. sieht eine Verletzung der Hinweisplicht und des rechtlichen Gehörs darin, dass sie erwartet habe, dass das LG Beweis erheben werde. Außerdem sei, wie schon von ihr in der ersten Instanz vorgetragen, zu vermuten, dass das Steuergerät defekt sei und dieser Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorgelegn habe. Weiterhin sei ein Abzug für Gebrauchsvorteile vorzunehmen und dem Rücktritt stehe entgegen, dass der Kl. den Fahrersitz zerstört habe.
Der Senat wies in seinem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht habe.
2 Aus den Gründen:
"… 1. Soweit die Bekl. eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit der richterlichen Hinweispflicht rügt, wird der richterliche Hinwels nicht vollständig wiedergegeben. Das Erstgericht wies nämlich darauf hin:"
Zitat
“Zudem erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass der Kl. auch schon aufgrund des zweimaligen Fehlgehens einer Nachbesserung “am Verdeck' unabhängig davon, welches konkrete Fahrzeugteil nachgebessert werden musste, sich überhaupt noch auf eine dritte Nachbesserung oder Ähnliches verweisen lassen muss.'
Ungeachtet dessen erfolgt selbst in der Berufungsbegründung kein erheblicher neuer Sachvortrag zu der Frage, ob die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
2. Zutreffend hat das LG einen Sachmangel im Hinblick auf den Öffnungs- und Schließmechanismus des Verdecks zur Zeit der Übergabe bejaht. Die im Ersturteil vorgenommene Subsumtion unter Berücksichtigung der funktional abgrenzbaren Bauteilgruppen sowie der konkreten Mangelfolgen ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil an. Der Käufer hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 446 S. 1 BGB) vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Der Käufer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom weiterhin auftritt (BGH, Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 266/09, Rn 16, juris). Unstreitig funktioniert der Öffnungs- und Schließmechanismus nach wie vor nicht.
3. Hinzu kommt, dass die Bekl. lediglich Mutmaßungen über das Vorliegen eines Defekts am Steuergerät geäußert hat. Da sie drei Nachbesserungsversuche vornahm und somit umfassend Gelegenheit hatte, die Ursache des Defekts zu eruieren, oblag ihr auch die konkrete Darlegung, weshalb der Schließmechanismus nach wie vor nicht funktionierte. …“
Mitgeteilt von RiOLG Peter Herdegen, Bamberg
3 Anmerkung
1) Macht der Käufer wegen behaupteten Fehlschlagens der Nacherfüllung den Rücktritt geltend, trifft ihn emeut die Beweislast für das Fortbestehen des Mangels, damit das Fehlschlagen der Nachesserung (vgl. BGH NJW 2009, 1341 Rn 14). Die Beweislast des Käufers für das Fortbestehen des Mangels ändert sich nicht deshalb, weil inzwischen eine – lediglich versuchte – Mängelbeseitiung stattgefunden hat. Das ergibt sich aus § 363 BGB, da der Käufer – wenn auch irrtümlich – nach der angeblichen Mangelbeseitigung das Fahrzeug entgegengenommen hat (vgl. BGH NJW 2011, 1664; BGH NJW 2009, 1341). Überfordert wird der Käufer hinsichtlich seiner Darlegungslast zum Forbestehen des Mangels nicht. Wie schon im Baurecht genügt es zur Substantiierung des Mangels, das äußere Erscheinungsbild der ungünstigen Abweichung der Kaufsache zu behaupten und zu belegen. Wie bei der Geltendmachung des Mangelbeseitigungsanspruchs nach § 439 Abs. 1 BGB soll die Mangelanzeige den Vertragspartner nur in die Lage versetzen, das nachrteilige äußere Erscheinungsbild zu verbessern. Mit der Schilderung des Symptoms kann der Werkunternehmer/Verkäufer einschätzen, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilffe verlangt wird (vgl. Kleinhenz, NJW 2011, 1664; BGH BauR 1998, 632; BGH BauR 2003, 1247; BGH BauR 2005, 1626; BGH NJW ...