VVG § 215
Leitsatz
§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet auch bei Klagen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag einen besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des VN, nicht aber am Wohnsitz des Versicherten.
LG Kleve, Beschl. v. 18.9.2018 – 6 O 30/18
1 Aus den Gründen:
"… Auf den Antrag der Kl. aus dem Schriftsatz vom 12.9.2018 war der Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 S. 2 ZPO an das LG D zu verweisen."
Das LG D ist gem. §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, weil die Bekl. ihren Sitz in D hat.
Das LG K ist hingegen örtlich unzuständig, weil ein Gerichtsstand im K-Sprengel weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist. Das LG K ist insb. nicht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG zuständig. Die Kl. ist unstreitig nicht VN der Bekl., VN ist vielmehr der e.V. mit Sitz in F. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet nach seinem ausdrücklichen Wortlaut einen besonderen Gerichtsstand am (Wohn-)Sitz des VN, nicht am (Wohn-)Sitz des Versicherten. Eine analoge Anwendung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG dahingehend, dass für den Versicherten ein besonderer Gerichtsstand an seinem eigenen Wohnorte bestünde, ist entgegen teilweise vertretener Auffassung nicht gerechtfertigt, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Dem Gesetzgeber ist der Unterschied zwischen VN und Versicherten geläufig. Insb. im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut der besonderen Gerichtsstände für Versicherungssachen in Art. 11-14 EuGVVO (bzw. Art. 9–12 EuGVVO a.F.), die ausdrücklich VN und Versicherte nennen, kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diesen Unterschied bei § 215 VVG verkannt. Dadurch wird auch keine unbillige Schutzlücke eröffnet. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG eröffnet den Gerichtsstand am Sitz des VN “für Klagen aus dem Versicherungsvertrag', also auch für Klagen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag (so auch LG Cottbus, BeckRS 2011, 27578). Da der Versicherte seine Rechtsposition von der des VN ableitet, ist dies auch sachgerecht. Zuständiges Gericht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG wäre daher vorliegend das LG F und nicht das LG K.
Ein Gerichtsstand im K-Sprengel ist auch nicht durch C. IV. 2.2 der AVB begründet. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 1, 215 Abs. 3 VVG wirksam (BGH zfs 2018, 92), die vorliegend nicht erfüllt sind.
Die Bekl. hat im Schriftsatz vom 14.9.2018 in Bezug auf den Verweisungsantrag der Kl. erklärt, der Rechtsstreit möge an das LG D verwiesen werden. …“
zfs 12/2018, S. 690 - 691