Jedes Bundesland hat eigene und teilweise unterschiedliche Feuerwehrgesetze. Dort finden sich Angaben dazu, wer letztendlich die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu tragen hat. Die Feuerwehrgesetze führen in den jeweiligen Grundnormen für Kostenersatzansprüche enumerativ die Fälle auf, in denen ein finanzieller Ausgleich der notwendigen Kosten für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden kann. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass ansonsten sämtliches Tätigwerden der Feuerwehr kostenfrei ist. Der Gesetzgeber nimmt somit in Kauf, dass im Einzelfall andere Tätigkeiten der Feuerwehren nicht finanziell ausgeglichen werden müssen, obwohl Kosten für Treibstoff der Fahrzeuge usw. entstanden sind.
Kommunen können eine weitergehende Kostenregelung auch nicht durch Ausgestaltung einer entsprechend weit gefassten Regelung in ihrer – per Grundnorm zugelassenen – gemeindlichen Satzung herbeiführen, da die feuerwehrgesetzliche Grundnorm das Maximum eines möglichen Kostenersatzes darstellt.
Regelmäßig lassen die Vorschriften der Feuerwehrgesetze eine Ersatzmöglichkeit für den Einsatz vom Verursacher zu, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zudem gilt der Grundsatz, dass derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Fehlalarm auslöst, haftbar gemacht werden kann.
Unabhängig von der Ursache und dem Verursacher ist in den meisten Bundesländern der Betreiber einer Brandmeldeanlage (nicht zu verwechseln mit einem Rauchwarnmelder) wegen der Kosten für einen Feuerwehreinsatz bei Falschalarm – verschuldensunabhängig – heranziehbar. Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind von ihrem Wortlaut her (z.B. "Falschalarme, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden" bzw. "von den Eigentümern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst") nicht grundlegend verschieden. Dass kein Verschuldenserfordernis besteht, ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus einer systematischen Auslegung der entsprechenden Vorschriften, da in anderen Haftungstatbeständen ein solches Erfordernis jeweils ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Feuerwehrgesetze sehen im Hinblick auf Brandmeldeanlagen Unterschiede bei dem Kreis der Kostenschuldner vor. In den meisten Bundesländern kann der Träger der Feuerwehr vom Betreiber des Brandmelders die Kosten für einen Feuerwehreinsatz bei Falschalarm verlangen. Der Betreiber einer Brandmeldeanlage muss die anlagespezifischen Risiken tragen. Ein anlagespezifisches Risiko liegt insb. vor, wenn die Anlage technisch korrekt auf eine Sekundärerscheinung reagiert, die typischerweise mit einem Brand verbunden ist, wie z.B. Rauch, ohne dass ein Brand vorliegt.
Es liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers, seine Brandmeldeanlagen so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht etwa durch "harmlosen" Rauch oder Dampf ausgelöst werden. Dies gilt besonders, wenn zuvor bereits ein Alarm ausgelöst wurde und ihm die Problematik somit seit langem bekannt ist. In diesen Fällen ist der Betreiber als vorrangiger Kostenschuldner anzusehen; dies gilt – nach Sinn und Zweck der Regelung – auch, wenn der Betreiber in der Kostenersatzregelung (z.B. Schleswig-Holstein) nicht ausdrücklich genannt wird.
Risikofelder für einen Falschalarm, d.h. die tatsächlich nicht auf einem Brand beruhende Ansprache eines Meldedetektors (z.B. infolge von Schweißarbeiten), die Sensibilität der Anlage für externe Effekte (z.B. Erschütterungen) und die jedem elektr(on)ischen Gerät immanente Möglichkeit des Auftretens von Störungen sind dem Anlagenbetreiber als adäquat zu verantwortende Folge zuzurechnen. Somit ist der Betreiber für den Zustand der technischen Anlage verantwortlich und trägt schließlich die "typischen" technischen Risiken einer Brandmeldeanlage. Durch diese Risikozuordnung hat der Betreiber einen besonderen Anreiz, einen Falschalarm zu vermeiden, indem er Lage und Sensibilität der Brandmelder richtig auswählt und ggf. ändert und auch technische Neuerungen nutzt, um Falschalarme zu vermeiden. Schlussendlich hat der Betreiber einer Brandmeldeanlage für die diagnostische Schwäche der Einrichtung, Auslösungen infolge von außen kommender brandfremder Ereignisse sowie das Auftreten technisch bedingter Fehlfunktionen einzustehen, so dass die Kosten für einen Feuerwehreinsatz vom Betreiber – also in der Regel dem Eigentümer des Gebäudes – verlangt werden können. Dies schließt im Regelfall auch eine direkte Inanspruchnahme des Mieters durch die Feuerwehr aus, wenn er nicht selbst "Betreiber" der Brandmeldeanlage ist und damit auch nicht "Besitzer", sondern nur als Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB zu betrachten ist.
Über diese Risikozuweisung hinaus ist eine Inanspruchnahme des Betreibers jedoch nicht gerechtfertigt. Deshalb endet die verschuldensunabhängige Kostenhaftung des Betreibers einer Brandmeldeanlage für einen durch die Anlage ausgelösten Fehlalarm dann, wenn ein Dritter die Brandmeldeanlage missbräuchlich betätigt hat und die Alarmausl...