Wenn die Feuerwehr wegen signalgebenden Rauchwarnmeldern anrückt, ist es unter Umständen unvermeidlich, Türen oder Fenster aufzubrechen, damit die Einsatzkräfte so schnell wie möglich die Gefahrenlage im Gebäude einschätzen können. Richtet die Feuerwehr bei der Gefahrenabwehr einen Schaden an, hilft dem Eigentümer ein Ersatzanspruch nach dem Feuerwehrgesetz häufig nicht weiter. Danach ist regelmäßig ein Anspruch ausgeschlossen, wenn die Maßnahme das Vermögen des Geschädigten schützen sollte. Weiterführender können Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und/oder den §§ 677 ff. BGB sein, die nebeneinander anwendbar sind. Zum Schutz des Einzelnen vor Brandgefahren handelt die Feuerwehr zum einen erkennbar im Rechtskreis eines Dritten. Gleichzeitig aber handelt es sich auch um ein Eigengeschäft, weil die Feuerwehr kraft öffentlichen Sicherheitsrechts zu einem solchen Handeln gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet ist. Dennoch wird hier (zum Zweck des Aufwendungsersatzes) eine GoA anerkannt, sofern nicht das öffentliche Recht eine abschließende Kostenregelung vorsieht. Die Feuerwehr wurde im Fallbeispiel zur Abwendung einer Brandgefahr im Interesse des Vermieters tätig. Diese berechtigte GoA stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, in dem die Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB und der Verschuldensvorwurf nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig zu beachten sind. Die Frage, ob sich ein professioneller Nothelfer bei einem Rettungseinsatz auf den abgeschwächten Haftungsmaßstab nach § 680 BGB berufen kann, ist zu verneinen. Deshalb findet bei dieser Personengruppe der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB Anwendung, so dass grds. jeglicher Grad von Fahrlässigkeit eine Haftung begründet. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es sich um eine Berufsfeuerwehr oder um eine sog. Freiwillige Feuerwehr handelt, denn bei beiden Einrichtungen fehlt es an einer typischen Überforderungslage in einer unerwarteten Notsituation. Die Vorschrift des § 680 BGB will lediglich denjenigen schützen, der sich unvorbereitet zu spontaner Hilfe entschließt, so dass letztlich aus dem Normzweck folgt, dass für sämtliche professionellen Nothelfer die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB ausgeschlossen ist. Bei Alarm eines Rauchwarnmelders ist die Feuerwehr zum Tätigwerden verpflichtet. Dabei gilt: Je kürzer die Zeit ist, in der ein umsichtiger Feuerwehrmann die Gefahrenlage einschätzen muss, je höherwertiger das Rechtsgut ist und je größer die Gefahr irreparabler Schäden für dieses Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Dementsprechend darf die Feuerwehr grds. von einer Gefahrenlage ausgehen, wenn ein Rauchwarnmelder Warnsignale abgibt. Welche Maßnahmen die Feuerwehr ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Feuerwehr muss im Rahmen ihres Auswahlermessens entscheiden, "wie" sie tätig werden will, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum bei ihren Entscheidungen zugebilligt werden muss. Die Feuerwehr darf dabei nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Kommt es letztlich im Zuge einer "Anscheinsgefahr" zu Sachschäden und liegen keine Ermessensfehler vor, hat der Träger der Feuerwehr keinen Schadenersatz zu leisten. Insbesondere die Anforderungen an die Amtsausübung der Freiwilligen Feuerwehr, deren Mitglieder ehrenamtlich tätig sind, dürfen nicht überspannt werden. Ihnen gegenüber lässt sich der Fahrlässigkeitsvorwurf nur in den Fällen rechtfertigen, in denen die getroffene Entscheidung außerhalb des Rahmens dessen liegt, was bei sachgemäßer Beurteilung unter Berücksichtigung der Schnelligkeit der zu treffenden Entscheidung und der Anforderungen, die an Einsicht und Kenntnisse der handelnden Feuerwehrleute gestellt werden können, erwartet werden kann. Die Feuerwehrleute, für deren Verhalten bei der Ausführung des übernommenen Geschäfts der Feuerwehrträger nach § 278 BGB einstehen müsste, haben bei der Maßnahme nicht fahrlässig gehandelt. Der Feuerwehrträger muss sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, dass die Einsatzkräfte keine Anstrengungen unternommen haben, sich mit dem Eigentümer in Verbindung zu setzen. Dagegen spricht die Eile bei Brandgefahr und dass das gefährdete Schutzgut gegenüber dem Rechtsgut, auf das eingewirkt wurde, wesentlich höherwertiger ist. Anspruchsvoraussetzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist eine Pflichtverletzung der Feuerwehr, an der es nach den oben genannten Maßstäben im Fallbeispiel fehlt.