Der von der Feuerwehr durchgeführte Einsatz, veranlasst durch die Brandmeldeanlage der Druckerei, erfolgte im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben. Es handelte sich um einen sog. Pflichteinsatz zur Bekämpfung eines Brandes bzw. Schaden(-feuers). Ein Brand bzw. Schadenfeuer ist ein selbstständig fortschreitendes Feuer außerhalb eines Herdes, das Gegenstände, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind, vernichtet. Entscheidend ist, dass Gegenstände ohne eine entsprechende Bestimmung des Verfügungsberechtigten durch ein Feuer vernichtet werden. Unerheblich ist, ob das Feuer außerhalb des Brandobjekts einen Schaden verursacht. Vom Vorliegen solcher Gegebenheiten durfte die Feuerwehr im maßgeblichen Zeitpunkt der Auslösung der beiden Einsätze ausgehen. Brandmeldeanlagen dienen ausschließlich der Erkennung von Brandgefahren. Unerheblich ist, dass es sich um einen Falschalarm handelte und sich die Situation im Nachhinein als harmlos herausgestellt hat. Für die Annahme eines Schadenfeuers genügt es, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein solches vermutet werden muss. Im vorliegenden Fall lagen mit der Brandmeldung ausreichende Anhaltspunkte vor, die die Annahme der Feuerwehr, es liege in der Druckerei ein Schadenfeuer vor, rechtfertigten. Zeitaufwändige Rückfragen bei dem Eigentümer, sonstige Nachforschungen oder sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen sind mit Blick auf das hohe Gefahrenpotential bei Schadenfeuern grds. nicht angezeigt.
Stellt man bei den beiden Sachverhalten allein auf die objektiven Umstände im Zeitpunkt des Auslösens der Brandmeldeanlage ab, liegt jeweils ein Falschalarm vor, der die Kostentragungspflicht des Betreibers auslöst.
Allerdings muss zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Kostentragungspflicht besonders der Sinn und Zweck der Zustandsverantwortlichkeit für eine Brandmeldeanlage berücksichtigt werden. Die Regelung wurde eingeführt, um dem Betreiber einer Brandmeldeanlage die typischen technischen Risiken einer solchen zuzuweisen. Andererseits müssen die Brandmeldeanlagen so beschaffen sein, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Pflicht zum Einbau von Brandmeldeanlagen dient dem Zweck, auf Rauchentwicklungen aufmerksam zu machen, die ohne das Auslösen der Brandmeldeanlage zu einem Schaden führen können. Gerade in Gebäuden, in denen die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind bzw. in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist, etwa in Druckereien, Schreinereien, Papierfabriken, ist im Rahmen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes u.a. sicherzustellen, dass Branderkennung und Brandmeldung so frühzeitig wie möglich erfolgt.
Überdies ist bei Anwendung der Regelungen zur Zustandshaftung zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz des unentgeltlichen Feuerwehreinsatzes handelt: Die Regelung ist daher restriktiv auszulegen. Reagiert ein Brandmelder funktionsgerecht, etwa indem er bei einer entsprechenden Rauchentwicklung anspringt, entsteht kein feuerwehrkostenpflichtiger "Fehlalarm". Ein Kosten auslösender "Fehlalarm" liegt nur vor, wenn objektiv keine Gefahrenlage gegeben ist. Eine infolge angebrannten Kochguts entstandene Rauchentwicklung stellt eine akute Gefahrenlage dar, da es bei solchen Vorfällen zu einem Brandereignis kommen kann. Brandmelder warnen in solchen Situationen ordnungsgemäß und ein darauf gerichteter Feuerwehreinsatz erfolgt zur Gefahrenabwehr.
Anders sieht es bei der durch Reinigungsarbeiten verursachten Staubentwicklung aus. Hier lag zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrenlage vor, so dass der Feuerwehrträger –abweichend vom niedergelegten Grundsatz der Kostenfreiheit der Feuerwehrpflichteinsätze – vom Betreiber (ggf. Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage) Ersatz für die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Feuerwehrgesetzen entstandenen (Einsatz-)Kosten verlangen kann.
Fallbeispiel
Nach Auslösung eines Falschalarms durch den Brandmelder im Zimmer eines stark rauchenden Hotelgastes wird jener anschließend wegen der Kosten für das Ausrücken der Feuerwehr herangezogen.
Grundsätzlich ist der Anlagenbetreiber gegenüber dem Gast vorrangig in Anspruch zu nehmen. Anders sieht es aus, wenn sich eine Heranziehung des Gastes aus anderen ihm vorwerfbaren Gründen ergibt. So ist ein mutwilliger Falschalarm, der einen Feuerwehreinsatz nach sich zieht, bundesweit in der Regel kostenpflichtig.
Auch die "vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Gefahr oder Schaden" löst regelmäßig einen Kostenersatzanspruch gemäß den Feuerwehrgesetzen aus.
Die Möglichkeit der Heranziehung des Gastes als Verhaltensstörer ist jedoch zu verneinen, da ein Fall der grundlosen Alarmierung der Feuerwehr nicht vorliegt. Der Begriff des "Alarmierens" erfasst sprachlich schon nur das Verhalten, durch das die Feuerwehr von dem (vermeintlichen) Brand unmittelbar in Kenntnis gesetzt und zu ihrem Einsatz veranlasst wir...