Eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung liegt vor, wenn die Vorgaben des § 40 VwVfG beachtet worden sind; nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann die Behörde ihre Ermessensausübung auf Zweckmäßigkeitserwägungen stützen. Die Einhaltung der Ermessensdirektiven des § 40 VwVfG unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle (§ 114 S. 1 VwGO). Pflichtgemäße Ermessensausübung bedeutet, dass der betroffene Aufgabenträger in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den für und gegen einen Aufwendungs- und Kostenersatz sprechenden Gründen vornehmen muss. Die Ermessensausübung eines Aufgabenträgers darf nicht willkürlich sein, er muss seiner Entscheidung sachliche Argumente zugrunde legen, ob er Kostenersatz verlangt oder nicht bzw. wem gegenüber und in welcher Höhe.
Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz gibt vor, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Die Ermessenserwägungen haben sich auch im Bescheid wiederzufinden (vgl. § 39 VwVfG).
Im Zuge der Ermessensausübung treten mögliche Ermessensfehler in drei Formen auf:
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Ermessensausfall: Hier vergisst die Behörde Ermessenserwägungen oder hält sich irrtümlich für verpflichtet, eine bestimmte Entscheidung zu treffen und betätigt deshalb ihr Ermessen nicht. |
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Ermessensfehlgebrauch (§ 40 1. Alt. VwVfG): Die maßgebenden Überlegungen der Behörde verfehlen den Zweck der Ermächtigung, sind z.B. sachfremd. |
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Ermessensüberschreitung (§ 40 2. Alt. VwVfG): Die Behörde überschreitet die Grenzen, die ihrem Ermessen durch die Vorschrift selbst oder weitere Normen (z.B. Grundrechte, Verhältnismäßigkeitsprinzip) gezogen sind. |
Befinden sich in einem Kostenbescheid, der aufgrund einer Ermessensvorschrift erging, keine Ausführungen zum Ermessen oder liegen Ermessensfehler vor, ist der Bescheid rechtswidrig. Auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Fälle der Kostenerstattungspflicht vorliegen, kommt es dann nicht mehr an.
Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 114 VwGO mit § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO ergibt, führen Ermessensfehler – vorbehaltlich ihrer Heilung im weiteren Verlauf des Verfahrens nach § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG – zur Aufhebung des in Frage stehenden Verwaltungsaktes.
Wurde von dem eingeräumten Ermessen überhaupt kein Gebrauch gemacht (sog. Ermessensausfall), ist der jeweilige Kostenbescheid in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ein Ermessenausfall kann auch nicht durch Vortrag im Klageverfahren nach § 114 S. 2 VwGO geheilt werden. Diese Vorschrift sieht nur eine Ergänzung von defizitären Ermessenserwägungen vor, was voraussetzt, dass eine Ermessensentscheidung zumindest ansatzweise bereits vorhanden ist, die durch weitere Erwägungen lediglich angereichert und vertieft wird. Die erstmalige Betätigung des Ermessens oder die inhaltliche Auswechslung der Ermessensgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
Ermessensfehler können v.a. im Hinblick auf das Auswahl- oder Entschließungsermessen vorliegen.