Die Wartung ist in den meisten Bundesländern gesetzliche Aufgabe des Mieters/Besitzers, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Pflicht selbst.[13] Ist der Normadressat in der landesgesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich genannt,[14] ist davon auszugehen, dass dem Eigentümer neben der Pflicht zum Einbau und zur Nachrüstung auch die Pflicht zur Inspektion und Wartung von Rauchmeldern obliegt. Für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist schließlich der Bauherr zuständig, was auch die laufende Instandhaltung und Veränderungen aufgrund von (gesetzlichen) Auflagen betrifft.[15] Die Wartung, soweit der Vermieter dazu verpflichtet ist, hat der Mieter zu dulden. Eine Übertragung der Wartungspflicht auf den Mieter ist möglich. Kommt es dann zu einem Schaden, muss der Vermieter aber nachweisen, wie die Wartungspflicht in rechtlichem Sinne übertragen wurde, so dass der Mieter diese auch tatsächlich übernommen hat. Außerdem muss sich der Vermieter vergewissern, dass die Wartung vom Mieter durchgeführt wurde. Weil das praktisch schwierig ist, bedienen sich viele Eigentümer zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungs- und Wartungspflicht externer Firmen und rechnen die Wartung als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 Betriebskostenvereinbarung) ab.

Rauchwarnmelder müssen nach DIN 14676 einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. In der Praxis besteht die Prüfung aus einer Sichtkontrolle, einer kurzen Überprüfung der Funktion sowie (modellabhängig) einem Batteriewechsel. Sofern die Funktion der Rauchwarnmelder auch mittels Funktechnik zuverlässig kontrolliert werden kann, ist auch dieser Weg zulässig.[16] Zudem sind die Vorgaben und Hinweise der jeweiligen Bedienungsanleitung des Geräts zu beachten.

[13] So in den folgenden Bundesländern: BW, BY, BE, HB, HE, NI, NW, SL, SN, SH.
[14] So in den folgenden Bundesländern: BB, HH, MV, RP, SA, TH.
[15] LG Halle, Urt. v. 30.6.2014 – 3 S 11/14.
[16] Vgl. Riecke, NZM 2016, 220.

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