"… [4] 2. Nach dem unstreitigen Inhalt des Telefonats vom 18.1.2018 sind die Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG erfüllt."
[5] a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der gegnerische Anwalt – wie hier – die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH zfs 2010, 286 Rn 7 m. Anm. Hansens = RVGreport 2010, 187 [Hansens] = AGS 2010, 164; BGH RVGreport 2007, 68 [Ders.] = AGS 2007, 129 = NJW-RR 2007, 286 Rn 6 ff. unter Bezugnahme auf den Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks 15/1971, S. 209). Das liegt in der Intention des Gesetzgebers, das Kostenrecht zu vereinfachen und an das Merkmal einer Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen – einer gängigen Praxis folgend – auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH RVGreport 2006, 387 [Ders.] = AGS 2006, 488 = NJW-RR 2006, 1507 Rn 9 und BGH RVGreport 2007, 68 [Ders.] = AGS 2007, 129 = NJW-RR 2007, 286 Rn 7; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2017 – 13 D 136/14, juris Rn 3).
[6] Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.3.2018 – 2 VO 350/15, juris Rn 7 und OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2017 – 13 D 136/14, juris Rn 5). Dass sie darüber hinaus kausal für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich. Mit der Regelung über die Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen eines Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich – auch zur Entlastung der Gerichte – die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden (BT-Drucks 15/1971, S. 209). Die Anreizfunktion der Gebühr würde beeinträchtigt, wäre die Honorierung der unter Umständen aufwändigen Einigungsbemühungen von ihrem Erfolg abhängig. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Klage hier letztlich aus anderen Motiven, nämlich wegen geringer Erfolgsaussichten, zurückgenommen worden ist.
[7] b) Seine Bereitschaft zur Einigung hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen am 18.1.2018 verlautbart. Anders ist die Entgegennahme des klägerseitigen Vorschlags zur Weiterleitung an die Beigeladenen nicht zu verstehen. Ein Rechtsanwalt kann es in solchen Fällen nicht dabei belassen, seiner Partei den gegnerischen Vorschlag als Bote unkommentiert weiterzuleiten; er ist aufgrund seiner prozessualen Beratungspflicht im Gegenteil zu dessen Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung oder jedenfalls Stellungnahme verpflichtet. Hierin liegt die innere Berechtigung für das Entstehen der Terminsgebühr. Dem kann der Kläger nicht überzeugend entgegenhalten, dass bei dieser Sicht jedes Telefonat die Gebühr auslöse Eine "Besprechung" kommt nämlich dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert oder ihm auf Erledigung zielende Erwägungen gar nicht abverlangt werden. Das kann der Fall sein, wenn nur ein Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur Streitbeilegung geführt wird oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelotet werden soll (vgl. BGH zfs 2010, 286 Rn 7 m. Anm. Hansens = RVGreport 2010, 187 [Hansens] = AGS 2010, 164). So aber lag der Fall hier nicht, weil der Prozessbevollmächtigte des Kl. mit einem konkreten Vergleichsvorschlag an den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen herangetreten war.
[8] Aus der vom Kl. zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. In den Beschlüssen des OVG NRW v. 3.8.2017 (13 D 136/14, juris Rn 5), des Thüringer OVG v. 28.3.2018 (2 VO 350/15, juris Rn 10) und des Bay. VGH v. 2.9.2015 (10 C 13.25 63, juris Rn 26) sind die Gerichte, soweit entscheidungserheblich, von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen, konnten aber eine Einigungsbereitschaft nicht feststellen. …“