"… Der Kl. steht kein Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 8 Nr. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu, da es sich bei dem Rollstuhl um eine Sache handelt, für die eine Versicherungsleistung durch die Klausel A 1.5.5 der AKB 2008, die im Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Bekl. und ihrem Versicherungsnehmer Anwendung findet, ausgeschlossen wurde."
1. Die Ausschlussklausel in A 1.5.5 AKB 2008 lautet:
Zitat
“Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kfz üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kfz zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.'
Diese Klausel ist als Bestandteil der AGB der Bekl. aus Sicht und mit dem Horizont eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (…). Ein solcher Versicherungsnehmer wird diese Klausel ohne Weiteres so verstehen, dass grds. alle Schäden an Sachen, die in dem verunfallten Fahrzeug “befördert', also mitgenommen, werden, von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern keine Ausnahme aus A 1.5.5 Satz 2 und Satz 3 AKB 2008 eingreift.
2. Zwar stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine “beförderte Sache' keinen in der Rechtssprache fest umrissenen Begriff dar, jedoch verstehe ein Versicherungsnehmer unter dem Befördern einer Sache, dass diese mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird (vgl. BGH zfs 1994, 368). Der Vorgang der Beförderung besteht also in einer Handlung, die – objektiv – eine Ortsveränderung der Sache bewirkt und die – subjektiv – mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt (…). Der Risikoausschluss erfasst daher nur Transportschäden, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Fahrzeugs als Transportmittel entstanden sind. Unter “Befördern' ist dabei nicht nur der Transport zu unternehmerischen Zwecken zu verstehen, sondern auch, wenn das Fahrzeug im privaten Bereich als Transportmittel verwendet wird (vgl. OLG Nürnberg VersR 2001, 757). Daher genügt für die Anwendung des Ausschlusstatbestands zunächst, wenn das Fahrzeug auch zum Transport bzw. zur Mitnahme von Sachen, etwa von Gepäckstücken, genutzt wird. In diesem Sinne wurde der in dem Wohnwagen befindliche Rollstuhl, der am Urlaubsziel des Versicherungsnehmers zum Einsatz gelangen sollte, befördert und unterfällt daher grds. der Ausschlussklausel.
3. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 der Klausel A 1.1.5 AKB 2008 greift nicht ein, weil es sich bei dem mitgeführten Rollstuhl nicht um eine Sache handelt, die “Insassen eines Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen'.
(1) Die Formulierung “üblicherweise mit sich führen' ist ebenfalls aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Sie könnte zunächst als deutliche Erweiterung des versicherten Risikos verstanden werden, auch weil die Aufzählung in dem Klammerzusatz (“z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche') nicht abschließend ist. Jedoch wird gerade durch diesen Klammerzusatz verdeutlicht, dass nur solche Sachen versichert sein sollen, die Fahrzeuginsassen typischerweise am Körper tragen oder zu denen zumindest eine engere Beziehung als zu gewöhnlichem Reisegepäck besteht (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Dies ergibt sich vor allem aus dem Rückschluss aus Satz 3 der Klausel A 1.5.5 AKB 2008, denn durch diese Regelung wird die Leistungspflicht des Versicherers nochmals zusätzlich erweitert für Schäden an Gegenständen, die üblicherweise dem persönlichen Gebrauch von beförderten Personen dienen. Für den Versicherungsnehmer ist dieser abgestufte Versicherungsumfang auch verständlich. Der Grund für diese Differenzierung liegt erkennbar darin, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer regelmäßig keine allgemeine Sachversicherung für alle von Fahrzeuginsassen mitgeführten Gegenstände anbieten wollen und hierzu nach § 4 KfzPflVV auch nicht verpflichtet sind. Die Geschädigten sind in diesen Fällen auch nicht schutzlos gestellt, da ihnen einerseits Ansprüche aus Delikt gegenüber dem Schädiger zustehen können und andererseits mitgeführte Sachen anderweitig versichert werden können, z.B. in einer Hausratversicherung, Transportversicherung oder Reiseversicherung.
Die Abgrenzung des versicherten Risikos ist ferner objektiv (“üblicherweise') und nicht subjektiv aus Sicht des Geschädigten zu treffen (vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB A. 1 Rn 254; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Vorbem. zu den AKB 2008). Daher kommt es auf die Frage, ob der Versicherungsnehmer aus ...