StVO § 3; OWiG § 77
Leitsatz
Der VerfGH des Saarlandes hat mit seiner Entscheidung vom 5.7.2019 (Lv 7/17) die vom BGH entwickelte Rechtsfigur des "standardisierten Messverfahrens" (vgl. BGHSt 39, 291 ff.), hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht in Frage gestellt. Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan speed handelt es sich weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 27.8.2019 – 1 Ss (OWi) 170-19
Sachverhalt
Das OLG Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urteil des AG als offensichtlich unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
"Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15.5.2019 und vom 5.8.2019."
Zu ergänzen ist im Hinblick auf die Ausführungen des Betr. im Anwaltsschriftsatz vom 21.8.2019 lediglich Folgendes:
Entgegen der Auffassung des Betr. hat der VerfGH des Saarlandes mit seiner Entscheidung vom 5.7.2019 (Lv 7/17) die vom BGH entwickelte Rechtsfigur des “standardisierten Messverfahrens' (vgl. BGHSt 39, 291 ff.), hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht in Frage gestellt. Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan speed handelt es sich weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016, 2 Ss OWi 1164/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2016, 2 OWi 4 SsRS 128/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2014, 2 (7) SsBs 454/14; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.5.2014, 1 SsBs 41/13; OLG Düsseldorf Beschl. v. 14.7.2014, 1 RBs 50/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09, 178/09 I; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.4.2010, 2 Ss-OWi 236/10; st. Senatsrechtsprechung). Die Entscheidung des VerfGH des Saarlandes vom 5.7.2019 betrifft Fragen der Nachprüfung des Messverfahrens, die vorliegend jedoch irrelevant sind, da konkrete Messfehler nicht ersichtlich waren. Die von dem Betr. “ins Blaue' hinein aufgestellten Behauptungen konnten in der Hauptverhandlung widerlegt werden (Bl. 4 UA); einem bloßen Beweisermittlungsantrag brauchte das Bußgeldgericht nicht nachzugehen.
Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, dass nach der BKatV lediglich eine Geldbuße von 85 EUR angedroht sei (S. 3 Begründungsschrift), ist dies unzutreffend (vgl. Nr. 11.3.7 Tab. 1 Anh. BKatV).“
3 Anmerkung der Schriftleitung:
Zur Einstufung von PoliScan speed als standardisiertes Messverfahren vgl. auch OLG Zweibrücken zfs 2019, 591.
zfs 12/2019, S. 708 - 709