"… 2. Die geltend gemachte Werklohnforderung i.H.v. 21.773,23 EUR ist durch die Hilfsaufrechnung des Bekl. wegen des brandbedingten Totalschadens an dem Feldhäcksler gem. §§ 387, 389 BGB erloschen. Das Schreiben der Versicherung vom 17.2.2015 stellt ein sowohl den Versicherer als auch die Kl. als Versicherungsnehmerin verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Bekl. dar. Die Haftung der Kl. folgt deshalb aus dem mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Schuldbestätigungsvertrag. Die Schadenshöhe ist unstreitig. (…)"

Bei dem Schreiben der Haftpflichtversicherung der Kl. vom 17.2.2015 handelt es sich nicht um ein “Zeugnis gegen sich selbst', das allenfalls eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte. Vielmehr handelt es sich eindeutig um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entsprechend § 781 BGB. Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt (…). Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist – auch bei fehlendem Direktanspruch wie im vorliegenden Fall – aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten (§§ 133, 157 BGB) ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (…).

Das Schreiben der Versicherung vom 17.2.2015 stellt ohne Zweifel eine entsprechende Regulierungszusage in dem o.g. Sinne dar. Das Schreiben erfolgte in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 24.10.2014 und der Schadensanzeige des Beklagtenvertreters vom 6.2.2015. Der Haftpflichtversicherung der Kl. waren auch die beiden Gutachten der Sachverständigen H (…) und L (…) zur Brandursache zum Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung vom 17.2.2015 bekannt. Durch die vorgenannte Regulierungszusage der klägerischen Haftpflichtversicherung kam deshalb zwischen den Parteien ein sog. Schuldbestätigungsvertrag (deklaratorisches Anerkenntnis) beschränkt auf den Haftungsgrund zustande.

Soweit die Kl. aus dem unstreitigen Umstand, dass der Batteriehauptschalter beim Abstellen der Maschine am 23.10.2014 nicht ausgestellt worden war, sowie aufgrund des behaupteten Anfahrschadens an die Hallenelektrik andere Brandschadensursachen aus der Sphäre des Bekl. behauptet, ist sie wegen des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ihrer Haftpflichtversicherung vom 17.2.2015 mit diesen Einwendungen ausgeschlossen. In dem Anerkenntnis vom 17.2.2015 kommt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Haftung dem Grunde nach anerkannt wird, mithin die zeitnah vor dem zweiten Brand an der Maschine durchgeführte Reparaturmaßnahme der Kl. schadensursächlich gewesen ist. In dem vorgenannten Anerkenntnis vom 17.2.2015 ging es nur noch um “konkrete Nachweise zur Schadenshöhe'. Entsprechende Einwendungen der Kl. zu anderweitigen Brandschadensursachen oder zum Mitverschulden nach § 254 BGB können deshalb keine Berücksichtigung mehr finden. Die Kl. muss sich an dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ihrer Haftpflichtversicherung vom 17.2.2015 dem Grunde nach festhalten lassen.

Die Haftpflichtversicherung der Kl. hat das Anerkenntnis vom 17.2.2015 auch nicht wirksam mit Schreiben vom 5.5.2015 bzw. 22.10.2015 gem. §§ 119, 142 BGB angefochten. Ein rechtserheblicher Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Die Erklärung vom 17.2.2015 ist zweifellos als “Anerkenntnis dem Grunde nach' zu verstehen. Bei dem Erklärenden handelt es sich um einen professionellen Versicherer. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Erklärende über den Inhalt seiner Erklärung und die Rechtsfolgen im Klaren war. Es liegt auch kein sog. erweiterter Inhaltsirrtum vor. (Wird ausgeführt.) Schließlich hat auch der gerichtliche Sachverständige H nicht definitiv ausschließen können, dass der Brandentstehungsort am sog. Kabel 30 innerhalb der Fahrerkabine gelegen haben kann.

Die Berufung des Bekl. auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht i.S.v. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die Kl. muss sich die Erklärung ih...

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