AKB A.6.4. K.2.1 K.4; SGB X § 116
Leitsatz
1. Ansprüche gegen den Versicherer einer Fahrerschutzversicherung gehen nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über.
2. Eine Subsidiaritätsklausel, nach der keine Ansprüche des Versicherungsnehmers einer Fahrerschutzversicherung bestehen, wenn und soweit Ansprüche gegen andere Schuldner bestehen und für ihn durchsetzbar sind, ist unwirksam.
3. Ist für Fälle einer Änderung der im Versicherungsantrag genannten Laufleistung eine Korrektur der Prämie oder eine Vertragsstrafe vorgesehen, so gelten die Regeln über die Gefahrerhöhung nicht.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2019 – 7 U 58/17
Sachverhalt
Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Fahrerschutzversicherung. Nach Ziffer A.6.1 AKB sind danach Personenschäden des Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des versicherten Fahrzeugs versichert. Ziffer A.6.4 AKB hat folgenden Wortlaut:
Zitat
"Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht und nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zu einer Höhe von 12 Mio. EUR je Schadenfall (z.B. Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente, behindertengerechte Umbauten). (…) Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht".
In Ziffer A.6.7 AKB heißt es unter der Überschrift "Verpflichtungen Dritter":
Zitat
"Ist im Schadenfall ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind".
Wenn sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung ändert, ist die Bekl. berechtigt, den Beitrag neu zu berechnen (Ziffer K.2.1 AKB), wobei der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung gilt. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend davon der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (Ziffer K.2.3 AKB). Ziffer K.4 AKB enthält Informationen über die Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung und über die Folgen von unzutreffenden Angaben. Ziffer K.4.4 AKB hat folgenden Wortlaut:
Zitat
"Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrags für die laufende Versicherungsperiode zu zahlen".
Der Kl. erlitt auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw einen schweren selbstverschuldeten Unfall. Es besteht keine Steh- und Gehfähigkeit mehr, der Kl. benötigt Hilfe bei sämtlichen täglichen Verrichtungen, insb. Körperhygiene, An- und Auskleiden sowie Essen. Möglich ist lediglich eine selbstständige Fortbewegung im Elektrorollstuhl. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft (BG) als Wegeunfall anerkannt.
Aufgrund der unfallbedingten Behinderungen kann der Kl. das Haus im jetzigen Zustand nicht mehr bewohnen. Der Kl. mietete eine behindertengerechte Zweizimmerwohnung in der Nähe seiner Familie an. Die BG übernahm keine Miet- und Wohnnebenkosten. Die Ehefrau des Kl. bewohnt weiterhin das Reihenhaus.
2 Aus den Gründen:
"… Das LG hat die Bekl. zu Recht zu Leistungen in tenoriertem Umfang verurteilt, da dem Kl. die entsprechenden Ansprüche aus der zwischen ihm und der Bekl. bestehenden Fahrerschutzversicherung zustehen."
Der Kl. ist aktivlegitimiert.
[Kein Übergang von Ansprüchen gegen private Versicherer ]
Der Kl. macht vertragliche Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen geltend. Diese gehen nicht nach § 116 SGB X auf die Bekl. über. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen gehen nicht über, weil diese durch die Versicherungsprämien erworben sind und keine Schadensersatzansprüche darstellen (Kater, in: KK Sozialversicherungsrecht, Stand: Juni 2018, § 116 SGB X Rn 40).
Die Bekl. leitet insofern aus der Formulierung “wie eine Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht' her, dass die Fahrerschutzversicherung sich auf alle Einwände berufen können solle, die auch einem Haftpflichtversicherer zustehen. Zwar trifft es zu, dass sich im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer des Schädigers sich letzterer auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen könnte, wenn ein Anspruch nach § 116 SGB X auf ihn übergegangen ist. Denn der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X vollzieht sich bereits mit dem Entstehen des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger tatsächlich Leistungen erbringt (von Koppenfeld-Spies, in: BeckOK SozR, Stand: 1.9.2018, § 116 SGB X Rn 30).
Daraus lässt sich indes für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Die Fahrerschutzversicherung deckt die Lücke im Versicherungsschutz für den Fahrer des versicherten Fahrzeugs, die bei einem Mitverschulden oder Alleinverschulden des Fahrers an einem Verkehrsunfall be...