Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Fahrerschutzversicherung. Nach Ziffer A.6.1 AKB sind danach Personenschäden des Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des versicherten Fahrzeugs versichert. Ziffer A.6.4 AKB hat folgenden Wortlaut:
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"Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht und nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zu einer Höhe von 12 Mio. EUR je Schadenfall (z.B. Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente, behindertengerechte Umbauten). (…) Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht".
In Ziffer A.6.7 AKB heißt es unter der Überschrift "Verpflichtungen Dritter":
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"Ist im Schadenfall ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind".
Wenn sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung ändert, ist die Bekl. berechtigt, den Beitrag neu zu berechnen (Ziffer K.2.1 AKB), wobei der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung gilt. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend davon der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (Ziffer K.2.3 AKB). Ziffer K.4 AKB enthält Informationen über die Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung und über die Folgen von unzutreffenden Angaben. Ziffer K.4.4 AKB hat folgenden Wortlaut:
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"Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrags für die laufende Versicherungsperiode zu zahlen".
Der Kl. erlitt auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw einen schweren selbstverschuldeten Unfall. Es besteht keine Steh- und Gehfähigkeit mehr, der Kl. benötigt Hilfe bei sämtlichen täglichen Verrichtungen, insb. Körperhygiene, An- und Auskleiden sowie Essen. Möglich ist lediglich eine selbstständige Fortbewegung im Elektrorollstuhl. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft (BG) als Wegeunfall anerkannt.
Aufgrund der unfallbedingten Behinderungen kann der Kl. das Haus im jetzigen Zustand nicht mehr bewohnen. Der Kl. mietete eine behindertengerechte Zweizimmerwohnung in der Nähe seiner Familie an. Die BG übernahm keine Miet- und Wohnnebenkosten. Die Ehefrau des Kl. bewohnt weiterhin das Reihenhaus.