"… B …"

[42] 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Anschlussrevision gegen die Versagung der Befreiung von außergerichtlichen Anwaltskosten (Antrag zu B).

[43] a) Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH zfs 2013, 406 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 310 (Hansens) = AGS 2013, 252 und Urt. v. 28.5.2013 – XI ZR 421/10, BeckRS 2013, 10761 Rn 33, jeweils m.w.N.). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH zfs 2013, 406 = RVGreport 2013, 310 und vom 28.5.2013 a.a.O., jeweils m.w.N.).

b) Das BG hat diese Grundsätze in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung der Einzelfallumstände beachtet. Es hat die von der Kl. vorgelegten Unterlagen – nämlich die “Vollmacht' vom 7.4.2014 und den “Unbedingten Klageauftrag' vom 6.12.2014 – gewürdigt und ausgeführt, dass die Kl. nicht dargetan habe, ihren Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben. Die – erstmalige – diesbezügliche Angabe der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem BG, sie habe das Mandat ausdrücklich zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, stehe im Widerspruch zu der vorgelegten Vollmacht vom 7.4.2014, die ausdrücklich auch die “Prozessführung' umfasse, und sei somit ohne Belang. Der “Unbedingte Klageauftrag' vom 6.12.2014 sei insofern “überobligatorisch' gewesen und habe allein das – unbeachtliche – Innenverhältnis zwischen der Kl. und ihrem Prozessbevollmächtigten betroffen. Diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Anschlussrevision möchte die Fallumstände insoweit lediglich anders würdigen als das BG, ohne einen Rechtsfehler darzutun, womit sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg finden kann. Entgegen der Ansicht der Kl. bedurfte es keines weitergehenden richterlichen Hinweises. Dies ergibt sich bereits aus § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil insoweit nur eine Nebenforderung betroffen war. Unbeschadet dessen hat die anwaltlich vertretene Kl. den rechtlich entscheidenden Gesichtspunkt gesehen, für erheblich gehalten und dazu vorgetragen. Sie hat die rechtlichen Voraussetzungen auch nicht anders als das Gericht verstanden. …“

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