Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine gebündelte Gebäudeversicherung für sein vierstöckiges Geschäftshaus. Der Versicherungsschutz umfasste insb. eine Leitungswasser- sowie eine Mietverlustversicherung. Die Räumlichkeiten des versicherten Anwesens sind an die M-GmbH vermietet, die im Erdgeschoss und den beiden darüber gelegenen Obergeschossen eine Buchhandlung betreibt.

Am 18.2.2011 stellte das Personal der Mieterin zu Arbeitsbeginn große Wassermengen auf Boden-, Wand- und Deckenflächen im gesamten Anwesen fest, wobei das Wasser noch aus den abgehängten Decken herauslief. Grund dafür war ein unbemerkter Wasseraustritt aus einer Gewerbe-Kaffeemaschine im 3. Obergeschoss des Anwesens, die über ein Kupferrohr unmittelbar an eine Kaltwasserleitung angeschlossen war und ständig mit Leitungswasser versorgt wurde, in deren Innern es zum Bruch eines flexiblen Metallschlauchs gekommen war. Das austretende Wasser hatte sich zunächst auf dem Fußboden im 2. Obergeschoss verteilt, bevor es durch die Decke drang und über Wand-, Boden- und Deckenflächen über zwei weitere Etagen bis in die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens lief. Das Ausmaß der Schäden ist streitig. Die M, die bei der Bekl. eine Inhaltsversicherung unterhielt, zeigte der Bekl. in dieser Eigenschaft den Leitungswasserschaden an, woraufhin der Außenregulierer der Bekl., der Zeuge K., den Schaden besichtigte. Mit Schreiben vom 25.2.2019 teilte die M der Bekl. den Namen des "Hausbesitzers" mit.

Mit Schreiben des Kl. und seiner Ehefrau vom 3.2.2012 wurde der Bekl. "vorsorglich" ein Versicherungsfall angezeigt.

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