1) Beweisanträge stoßen auf wenig Gegenliebe, da sie eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Folge haben, damit Sand in das Getriebe des Rechtsstreits bringen. Das gilt vor allem dann, wenn sonstige Umstände – wie etwa hier ein vorliegender Schriftwechsel – Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung nahelegen.

Die Ablehnung von Beweisanträgen, die in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt ist, wird unter analoger Anwendung des § 284 Abs. 3 StPO (Strömer JuS 1994, 238, 241, 334) für möglich gehalten. In Betracht kam im vorliegenden Fall eine Ungeeignetheit des Beweismittels. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststünde (vgl. BGH NJW 1995, 2111 ff.).

2) Der BGH betont den Ausnahmecharakter dieses Ablehnungsgrundes und verwirft insb. den Standardeinwand gegen die Vernehmung eines Zeugen, es müsse zusätzlich zur Begründung des Beweisantrages vorgetragen werden, aus welcher Informationsquelle der Zeuge Kenntnis von der in sein Wissen gestellten Tatsache habe (vgl. auch BGH ZMR 1996, 124). Im Regelfall liegt bei der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 12/2019, S. 683 - 685

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