Einführung
Die Idee zu diesem Beitrag hängt zusammen mit der Möglichkeit, die Fahrerlaubnisklasse AM schon ab einem Alter von 15 Jahren zu erteilen. Hierzu wurden § 6 StVG und § 10 FeV, sowie die Anlage 9 zur FeV ergänzt. In § 6 wurde Abs. 5a StVG eingefügt.
Danach wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. "… Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. …" In § 10 der Fahrerlaubnisverordnung wurde zur Klasse AM formuliert:
"a) Mindestalter 16 Jahre; b) 15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben."
Bei den Auflagen wurde in der Tabelle eingefügt:
"Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgesehenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat."
Hier wurde, genau wie bei der Schlüssel-Nr. 195 der Anlage 9 der FeV, der Begriff Auflage verwendet: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.
I. Auflage und Beschränkung im StVG
1. § 2 StVG
Gemäß § 2 Abs. 1 StVG benötigt, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt.
Voraussetzung dafür, eine Fahrerlaubnis zu erhalten, ist unter anderen, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen auch geeignet sein muss, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG. Diese Geeignetheit ist definiert in § 2 Abs. 4 StVG. Geeignet bedeutet danach, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
2. § 6 Abs. 1 StVG
Die Ausführungsvorschrift zu § 2 StVG ist über § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG die FeV. Unter Buchstabe c ist dabei genannt, dass über eine entsprechende Verordnung die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4, 7 und 8, dargestellt werden können. Hierzu sind in der Fahrerlaubnisverordnung einige Bestimmungen aufgeführt, die sich diesem Thema widmen.
II. Auflage und Beschränkung in der FeV
Hier soll eine kleine Auflistung von Bestimmungen erfolgen, in denen die Begriffe Auflage und Beschränkung genannt sind.
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In § 3 FeV, der die Einschränkung und Entziehung der Zulassung erörtert, wird in S. 1 gefordert: "Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen." Dabei wird in Absatz 2 auf die Bestimmungen der §§ 11–14 FeV hingewiesen. |
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In § 10 FeV, der Ausführungen zum Mindestalter enthält, werden zu vielen Fahrerlaubnisklassen in einer eigenen Spalte zu den einzelnen FE-Klassen Auflagen aufgezählt. |
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§ 11 FeV, der sich insgesamt mit der Eignung bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt, stellt in Abs. 2 klar, dass beim bekannt werden von Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen kann. |
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§ 12 FeV behandelt das Sehvermögen. Auch dort wird der Fahrerlaubnisbehörde in Abs. 8 die Möglichkeit eingeräumt, zur Entscheidung über Auflagen und Beschränkungen ein entsprechendes Gutachten anzuordnen. Ähnliche Möglichkeiten beinhalten die §§ 13 FeV (Eignungszweifel bei Alkoholproblematik) und 14 FeV (Eignungszweifel im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel). |
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Die letztendliche Möglichkeit, die Fahrerlaubnis mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, ergibt sich für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 2 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen, wenn der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. |
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Gemäß § 25 FeV, der die Ausfertigung eines Führerschein... |